Zum Hauptmenü Zum Inhalt

Dynamische Netztarife im Smarten Stromnetz

von Magdalena Hugeneck | 08.01.2019

Netzkosten werden in Österreich nach fixen Einheitspreisen verrechnet. Mit Blick in Richtung Energiewende und dem Ausbau von Smart Grids werden diese Tarifstrukturen vermehrt hinterfragt. Wir werfen einen Blick auf alternative Netztarife und ihre rechtlichen Rahmenbedingungen.

Anton Belashov

Netztarife als Teil der Stromrechnung

Die Stromrechnung eines jeden Stromverbrauchers setzt sich im Wesentlichen aus drei Bestandteilen zusammen: dem Entgelt für den gelieferten Strom (Energiepreis), dem Entgelt für die Nutzung des Stromnetzes (Netztarif) sowie aus den Steuern und Abgaben, die für den Stromverbrauch anfallen.

Im Gegensatz zum Energiepreis, der zwischen Stromverbraucher und Stromlieferanten grundsätzlich frei vereinbart werden kann, unterliegen Netztarife in Europa weitgehender rechtlicher Regulierung. Vorgaben bestehen nicht nur hinsichtlich der Art der verrechenbaren Kosten des Netzbetriebs, sondern auch hinsichtlich der Zusammensetzung der Tarifbestandteile.

Im Zuge der Energiewende gerät nun das verhaltenssteuernde Potential von Netztarifen in den Fokus. Je nach Ausgestaltung der Tarifstruktur können verschiedene Anreize für das Netznutzungsverhalten der Netzkunden geschaffen werden.

Netztarife der Gegenwart

Der maßgebliche Netztarif für Stromverbraucher ist in Österreich das sogenannte Netznutzungsentgelt. Mit dem Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber die „Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems abgegolten“ (§ 52 ElWOG 2010).

Das Netznutzungsentgelt besteht derzeit – wie dies auch im Großteil des restlichen Europas üblich ist – aus einem verbrauchs- und einem leistungsbezogenen Tarifbestandteil: Verrechnet wird zum einen ein Einheitspreis pro verbrauchte Strommenge (Arbeitspreis) und zum anderen ein Leistungspreis für die monatlich durchschnittlich bezogene Höchstleistung (Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018).

Diese Tarifbestandteile sind insofern „fix“, als ihre Höhe nicht von bestimmten Netzverhältnissen oder Verbrauchszeiten abhängt, sondern sie zu jeder Entnahmezeit gleich hoch sind. Eine Ausnahme besteht lediglich für den nächtlichen Stromverbrauch, für den die Systemnutzungsentgelte-VO 2018 geringere Arbeitspreise ansetzt als untertags.

Dynamische Netztarife für einen netzschonenden Stromverbrauch?

In Zeiten der Energiewende werden diese fixen Tarifstrukturen vermehrt hinterfragt. Aufgrund der (maßgeblich auf den steigenden Anteil der erneuerbaren Energiequellen an der Gesamtproduktion zurückzuführenden) wachsenden Volatilität der Stromversorgung wächst der Bedarf nach Verbraucherflexibilität. Fixe Tarife geben jedoch wenig Anreiz zu flexiblem Verbrauch – der Verbraucher zahlt die gleichen Netzentgelte, unabhängig davon, ob er zu Zeiten hoher oder niedriger Stromnachfrage verbraucht, also unabhängig davon, ob sein Verbrauch netzbelastend oder netzschonend wirkt.

Vor diesem Hintergrund nimmt in der Praxis die Diskussion um dynamische Netztarife zu. Darunter versteht man Tarife, die sich im Laufe des Tages entsprechend der Netzauslastung in ihrer Höhe verändern, in Zeiten von Bedarfsspitzen also höher und in Zeiten niedriger Stromnachfrage niedriger sind.

In groben Zügen sind solche zeitvariablen Netztarife vielerorts bereits Realität, etwa in Form von Tages- und Nachttarifen, wie sie die Systemnutzungsentgelte-VO 2018 vorsieht. Im Fokus der aktuellen Diskussion stehen jedoch viel feinkörnigere Modelle, nach denen eine Tariffestsetzung in kürzeren (bis hin zu viertelstündigen) Zeitabständen erfolgen soll. Solche „Echtzeittarife“ (real-time pricing) könnten dem Verbraucher aktuelle Netzverhältnisse signalisieren und ihm damit ermöglichen, entsprechende Mehrkosten zu vermeiden.

Die Realisierbarkeit von dynamischen Netztarifen (insbesondere Echtzeittarifen) ist derzeit umstritten. Bedenken bestehen vor allem mit Blick auf die Komplexität entsprechender Tarife und die damit einhergehende Planungsunsicherheit. Grundvoraussetzung für die Anwendung dynamischer Tarife ist jedenfalls eine angemessene technische Ausstattung auf Verbraucherseite, angefangen bei „intelligenten“ Geräten, die eine Wahrnehmung derartig kurzfristiger Preissignale ermöglichen, bis hin zu intelligenten Messgeräten (sogenannte Smart Meter), ohne die der tatsächlich gesetzte Verbrauch nicht nachvollzogen werden kann.

Rechtlicher Rahmen für dynamische Netztarife

Die rechtlichen Schritte zur Realisierung der technischen Grundvoraussetzungen wurden in Österreich im Grunde bereits gesetzt: Die Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung verpflichtet jeden Netzbetreiber dazu, bis Ende 2022 95% der an sein Netz angeschlossenen Zählpunkte mit einem Smart Meter auszustatten. Spätestens sechs Monate nach Installation hat der Netzbetreiber überdies dafür zu sorgen, dass neben dem täglichen Verbrauchswert auch sämtliche Viertelstundenwerte erfasst werden (§ 84 Abs 1 ElWOG 2010). Für die Speicherung und Verwendung dieser Daten sieht das Gesetz konkrete Schranken vor (§ 84a ElWOG 2010).

Auch die gesetzliche Ermächtigung zur Dynamisierung des Netznutzungsentgeltes existiert bereits. Gemäß § 52 Abs 2 ElWOG 2010 kann [die Regulierungsbehörde] Netznutzungsentgelte unter Berücksichtigung einheitlicher Tarifstrukturen zeitvariabel und/oder lastvariabel gestalten“. Dabei müssten selbstverständlich die gesetzlichen Tarifgrundsätze nach § 51 ElWOG 2010 beachtet werden. Herausforderungen könnten sich hierbei insbesondere mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systemnutzer stellen, zumal nicht alle Verbraucher über dieselbe Verbrauchsflexibilität verfügen.

Ungeachtet dieses rechtlichen Rahmens scheinen entsprechende Umsetzungsbestrebungen aktuell nicht auf der Agenda der Regulierungsbehörde zu stehen. Geplant sind derzeit nur beschränkte Tarifänderungen, wie etwa die stärkere Gewichtung der Leistungspreise, welche insbesondere der zunehmenden Nutzung von Elektrofahrzeugen Rechnung tragen soll.

Entwicklungen in Europa

Auch in Deutschland wurde von einer Dynamisierung der Netztarife bislang Abstand genommen. Dabei verweist die deutsche Bundesnetzagentur insbesondere auf die oben genannten Planungssicherheitsaspekte. Dagegen ist in England auf Verteilernetzebene eine gewisse Dynamisierung bereits erfolgt. Hier werden mitunter fünf bis sieben Zeitfenster mit unterschiedlichen Arbeitspreisen vorgesehen. Die englische Regulierungsbehörde OFGEM erwägt derzeit, diese sogenannten time of use-Tarife auch auf die Übertragungsnetzebene zu erstrecken.

Im EU-Recht finden sich derzeit keine zwingenden Vorgaben zu dynamischen Netztarifen. Zwar verpflichtet die Energieeffizienz-Richtlinie die Mitgliedstaaten dazu, verbrauchsseitige Ressourcen zu fördern (Art 15 Abs 8) und sicherzustellen, dass Netztarife keine Anreize schaffen, die sich nachteilig auf die Gesamteffizienz des Netzsystems auswirken (Art 15 Abs 4). Dass damit eine Pflicht zum Einsatz dynamischer Netztarife begründet wird, ist jedoch fraglich.

Wenn es nach der Europäischen Kommission und ihrem Richtlinienvorschlag zur Reformierung der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie ginge, hätten Verbraucher bald ein Recht darauf, von ihrem Stromlieferanten dynamische Energiepreise (also dynamische Entgelte für den vom Energielieferanten gelieferten Strom) zu verlangen. Dies beinhaltet zwar nicht auch ein Recht auf dynamische Netztarife, zeugt im Ansatz jedoch von derselben Zielrichtung – nämlich jener der Förderung verbrauchsseitiger Flexibilität zum Zwecke der Optimierung der Gesamtauslastung des Systems.

Ausblick

Die Einführung dynamischer Netztarife ist in Österreich noch Zukunftsmusik. Obwohl der rechtliche Rahmen im Grunde bereits steht, scheint man derzeit noch nicht von der Realisierbarkeit bzw Zweckdienlichkeit derartiger Tarife überzeugt zu sein. Aus Sicht der Gleichbehandlung aller Netznutzer werfen dynamische Tarife in der Tat – vor allem in ihrer extremsten Form der Echtzeittarife – Fragen auf. Angesichts der künftigen energiepolitischen Herausforderungen wird eine weitere Auseinandersetzung mit diesen Fragen dennoch notwendig sein.

Haben Sie Fragen zum Thema?

    Zum Absenden des Formulars muss Google reCAPTCHA geladen werden.
    Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

    Google reCAPTCHA laden