Zum Hauptmenü Zum Inhalt

„Smart Safes“: Tresore als Bareinzahlungsautomaten?

von Behar Begaj | 12.04.2018

In unserer schnelllebigen digitalen Gesellschaft sind computergesteuerte Prozesse ein unerlässlicher Bestandteil des täglichen Lebens geworden. Dazu zählen auch intelligente Einzahlungstresore, welche Tageseinnahmen sicher im Nebenraum der Geschäftsräumlichkeiten verwahren, während das Geld sofort nach Einzahlung, auf das eigene Konto gebucht wird. Durch die Echtzeitverrechnung soll die Liquidität des Unternehmens gesteigert werden. Dieses Konzept soll auch die Mitarbeiter entlasten, unnötige Transportwege vermeiden und gleichzeitig das Einbruchsrisiko senken.

Safe
©pixabay

Das Geschäftsmodell basiert darauf, dass ein Werttransportunternehmen einen Bareinzahlungstresor in den Räumlichkeiten des Kunden aufstellt und dieser die Tageseinnahmen dort einzahlt. Der Einzahlungstresor verfügt über eine Direktdatenanbindung mit der Bank des Kunden, die eine Echtzeitverrechnung ermöglicht. Dem Kunden wird der eingezahlte Betrag, noch bevor das Bargeld durch das Werttransportunternehmen abgeholt wird, in Form von Buchgeld zur Verfügung gestellt. Wie alle innovativen Entwicklungen wirft auch dieses Konzept einige rechtliche Fragen auf. Durch die Erweiterung der angebotenen Dienstleistungen und Kompetenzen der Werttransportunternehmen, steigen auch die rechtlichen Pflichten.

Im Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, welches die Bedingungen festlegt, zu denen Personen Zahlungsdienste gewerblich erbringen dürfen (Zahlungsdienstleister) als auch in der EU-Verordnung 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers, sind der gewerbliche Transport von Banknoten und Münzen einschließlich Entgegennahme,  Bearbeitung und Übergabe ausdrücklich ausgenommen. Durch die Vornahme von Buchungstransaktionen könnte der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 Z 3 des Zahlungsdienstegesetzes – ZaDiG jedoch nicht mehr einschlägig sein.

In der deutschen Regierungsvorlage zum Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz wurde im Speziellen darauf hingewiesen, dass jede weitere Tätigkeit des Werttransportunternehmens einen erlaubnispflichtigen Zahlungsdienst begründen würde. Dies wäre dann anzunehmen, wenn die Gelder nicht unmittelbar übergeben, sondern unter Zwischenschaltung eines bei einem Kredit- oder Zahlungsinstituts geführten Kontos des Werttransportunternehmens, an den Kunden übermittelt werden.

Bei den Einzahlungsautomaten, die mit einer Echtzeitübertragung ausgestattet sind, beschränkt sich die Dienstleistung des Werttransportunternehmens nicht nur auf den Transport des Bargeldes, sondern es werden auch elektronische Informationen an die Bank des Kunden übermittelt.

Es ist somit nicht auszuschließen, dass die elektronische Weiterleitung des Bargeldtransfers durch das Werttransportunternehmen, in den Tätigkeitsbereich eines Zahlungsdienstleisters fallen könnte. Aufgrund der Annahme, dass diese Methode des Bargeldmanagements in Zukunft verstärkt eingesetzt werden könnte, wäre eine Klarstellung der rechtlichen Fragen durch den Gesetzgeber wünschenswert.

Haben Sie Fragen zum Thema?

    Zum Absenden des Formulars muss Google reCAPTCHA geladen werden.
    Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

    Google reCAPTCHA laden