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Arbeitslohn als Spekulationsgeschäft?

von Bettina Schwaiger | 24.04.2018

Kryptowährungen gewinnen immer noch an Bedeutung. Tara Weismann hat an anderer Stelle auf dieser Seite bereits Einblicke in die Rechtsstellung von Bitcoin & Co gegeben. Die zunehmende Akzeptanz von Kryptowährungen macht die digitale Geldeinheit auch für Arbeitgeber interessant; besonders dann, wenn sie selbst über Kryptowährungen verfügen oder diese emittieren. Sie wirft aber auch einige rechtliche Fragen auf.

Bitcoin
© Pixabay

Krypotwährungen als Arbeitsentgelt?

Kryptowährungen sind – entgegen ihrer Bezeichnung – keineswegs eine anerkannte Währung. Es stellt sich daher die Frage, ob das Arbeitsentgelt überhaupt durch eine Kryptowährung geleistet werden darf. Das österreichische Arbeitsrecht kennt neben dem Geld- nur einen sogenannten Sachbezug. Da Kryptowährungen kein anerkanntes Zahlungsmittel darstellen, also kein „Geld“, könnte es sich allenfalls um einen Sachbezug handeln. Gesetzliche Regelungen fehlen jedoch gänzlich, sodass die rechtliche Einordnung nach wie vor unklar bleibt.

Erkennt man die Entlohnung in Kryptowährungen als grundsätzlich zulässigen Sachbezug an, sind damit noch nicht alle Probleme gelöst: Denn dem Arbeitnehmer muss zumindest der (kollektivvertragliche) Mindestlohn in Geld zur Verfügung stehen. Damit steht fest, dass nur Arbeitnehmern, die ein überkollektivvertragliches Entgelt beziehen, ihre Bezüge in Form von Kryptowährungen ausbezahlt werden dürfen – und eben auch hier nur ein Teil ihrer Bezüge.

Sind diese Hürden genommen, folgt noch eine weitere: Die Zahlung durch Bereitstellen von Kryptowährungen bedarf jedenfalls (wie dies auf den Sachbezug generell zutrifft) der Zustimmung des Arbeitnehmers. Da das Entgelt aber im Allgemeinen Vereinbarungssache ist, sollte diese Anforderung zumindest bei Neueinstellungen leicht erfüllbar sein.

Arbeitslohn als Spekulationsgeschäft?

Die Auszahlung der Kryptowährung an Arbeitnehmer kann auf zwei Arten erfolgen. Entweder Arbeitgeber oder Arbeitnehmer vereinbaren einen auf Euro lautenden Betrag, der dann in Kryptowährung ausbezahlt wird oder – und das ist die in der Praxis wohl attraktivere Variante – es wird ein auf die Kryptowährung lautender Betrag vereinbart. Problematisch erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Kurs von Kryptowährungen, wie sich dies eindrucksvoll aus der Wertentwicklung bei Bitcoin ergibt, sehr volatil ist. Das Arbeitsentgelt wird auf diese Weise zum Spekulationsgeschäft – für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Bewertungsansätze für Lohnangaben?

Ein weiterer Aspekt ist die Bewertung in sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlicher Hinsicht. Ein möglicher Ansatzpunkt wäre, die Gewährung von Kryptowährung mit der Einräumung einer Mitarbeiterbeteiligung am Unternehmen zu vergleichen. Bei Übertragung von Anteilen eines börsenotierenden Unternehmens, wird für die Bewertung des geldwerten Vorteils, der jeweilige Börsenkurs am Tag der Übertragung der Beteiligung an den Arbeitnehmer herangezogen. Zu beachten ist aber, dass es im Gegensatz zum Handel an der Börse, – jedenfalls in Österreich – derzeit keinen offiziellen und staatlich regulierten „Marktplatz“ für Kryptowährungen gibt.

Bislang sind in Österreich noch keine Unternehmen bekannt, die Arbeitsleistung teilweise in Kryptowährung abgelten. Dieser Umstand ist unter anderem auf fehlende arbeitsrechtliche, aber auch steuer- und abgabenrechtliche Regelungen zurückzuführen. In anderen Ländern wie etwa Japan, Tschechien oder auch Deutschland gibt es bereits technologieaffine Unternehmen, die Kryptowährungen als Teil des Entlohnungssystems einsetzen. Es wird daher Aufgabe, des Gesetzgebers sein, die erforderlichen rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, um im internationalen Digitalisierungswettlauf nicht zurückzufallen.

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