Eda Ertugrul
Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Haslinger / Nagele Rechtsanwälte.
Crowdworking als rechtliche Herausforderung (Teil 1)
Der rasante Fortschritt moderner Techniken und Kommunikationsmittel brachte frischen Wind in viele Lebensbereiche. Insbesondere die Arbeitswelt durchlebt einen intensiven Wandel. Die Zukunft der Arbeit und deren rechtliche Fundamente stehen großen Herausforderungen gegenüber. Ein Musterbeispiel dieser Entwicklung ist das Phänomen des Crowdworking. Ein Überblick.

Arbeiten per Mausklick, von wo man möchte und wann man möchte. Die Digitalisierung bietet und fordert Flexibilität und hat schließlich auch Österreich erreicht. Laut einer Umfrage der Arbeiterkammer Wien haben bereits 36% der Österreicher versucht, Arbeit über eine Onlineplattform zu finden. Dabei kann es sich um einzelne „Microtasks“ handeln, die ausschließlich in der virtuellen Welt erbracht werden (digitale Arbeit, Crowdwork im engeren Sinn) oder Dienste, die physisch in der realen Welt erbracht werden (zum Beispiel Fahrten für den Transportdienst Uber oder den Lieferservice foodora). Die Onlineplattform dient dabei als Vermittler zwischen denen, die nach einer bestimmten Leistung suchen (Crowdsourcer), und jenen, die diese Leistung anbieten (Crowdworker). Kommt es zu einer Inanspruchnahme einer Leistung, wickelt die Onlineplattform die Zahlung ab und überweist (meist unter Einbehaltung eines Betrages) das Geld an den Crowdworker weiter.
Während in Österreich Crowdworking für viele bloß eine gelegentliche Nebenbeschäftigung darstellt, ist sie in anderen Staaten für manche zur Haupteinkunftsquelle geworden. Gleichzeitig wachsen Zahl und Umfang der Aufgaben, die im Wege von Microtasks einer Crowd zur Erledigung übertragen werden. Rechtlich bringt diese Entwicklung einige Unklarheiten und Gefahren mit sich:
Wer ist mein Arbeitgeber?
Grundsätzlich geht das österreichische Arbeitsrecht von einer zweipersonalen Beziehung aus, nämlich dem Arbeitgeber auf der einen und dem Arbeitnehmer auf der anderen Seite. Auf diesem Fundament fußen Bestimmungen zum Schutz des Arbeitnehmers und der Verantwortung des Arbeitgebers. Beim Crowdworking ist eine Zuordnung der Rollen und Verantwortlichen jedoch nicht immer zweifelsfrei möglich, da durch die Plattform ein dreipersonales Verhältnis entsteht.
Zur Klärung der beim Crowdworking entstehenden wechselseitigen Rechte und Pflichten gilt es zunächst die Vertragspartner und Vertragsart zu determinieren. Oftmals stellt sich nämlich heraus, dass die Plattform nicht nur vermittelt, sondern durch Festlegung von Preisen, Kontrollmechanismen und Vertretungsverboten eine arbeitgeberähnliche Position ausübt – jedoch jegliche Haftung und Beachtung von Arbeitnehmer-Schutzbestimmungen ablehnt. Grund dafür sind unter anderem die vergleichsweise hohen Beiträge, die in Österreich ein Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer zu zahlen hat.
Was auf den Plattformen als geregelt erscheint, muss nicht immer rechtmäßig sein.
Gleichzeitig sollten auch Crowdsourcer darauf achten, dass sie Tätigkeiten nicht ausschließlich über Crowdworker ausführen: Zieht ein Unternehmen laufend Personen zur Arbeitsleistung heran, könnte Scheinselbstständigkeit vorliegen. Zur Einordnung des Beschäftigungsverhältnisses werden nach wie vor die für „analoge Arbeitsverhältnisse“ ausgebildeten Kriterien herangezogen. Demnach liegt auch bei kurzfristigen und vorübergehenden Beschäftigungsverhältnissen ein echtes Dienstverhältnis vor, wenn ein Arbeitnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur Arbeitsleistung verpflichtet wird.
Sind konkrete Crowdworker persönlich weisungsgebunden und unterliegen sie der Kontrolle des Unternehmens, sind sie als echte Arbeitnehmer zu qualifizieren. Folglich können sie Ansprüche aus einem echten Dienstverhältnis beim Unternehmen geltend machen.
Der Gesetzgeber am Zug
Durch die Vorteile der Digitalisierung ist auch eine rechtliche Grauzone geschaffen worden. Oft besteht die Schwierigkeit schon darin, den Arbeitgeber zu determinieren. Die derzeit geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen beantworten diese Frage unzureichend und gewährleisten keinen umfassenden Schutz des Crowdworkers. Diese Situation führte zu einer Entschließung des Europäischen Parlaments, in welcher die Europäische Kommission und die Mitgliedsstaaten aufgefordert werden, ihre Rechtsvorschriften zu prüfen und im Bedarfsfall der Gegebenheiten anzupassen. Bis es so weit ist, füllen Privatinitiativen und Formen der Selbstregulierung legislative Defizite. Doch können diese gesetzliche Regelungen nicht vollständig ersetzen.
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