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Digitalisierung im Anlagenrecht als Chance und Risiko

von Mario Laimgruber | 05.03.2019

Digitale Technologien prägen die Entwicklung von Betriebsanlagen. Schon der chinesische Volksmund weiß, dass wenn der Wind des Wandels weht, die einen Schutzmauern, die anderen jedoch Windmühlen bauen. Dahingehend gilt es auszumachen, mit welchen Ansätzen der digitalen Transformation im Anlagenrecht aus rechtlicher Perspektive sinnvoll begegnet wird und zukünftig werden kann.

Viktor Kiryanov

Von der gewerblichen Betriebsanlage zur „intelligenten Fabrik“

Der auf neuen technischen Entwicklungen fußende Wandel betrifft die Gesellschaft und damit auch die Rechtsordnung. Es ist demnach nur logisch, dass die damit einhergehenden in der Praxis auftretenden Fragenkreise auch verstärkt in den Fokus wissenschaftlicher Forschung rücken. Besonders hervorgetan hat sich in diesem Zusammenhang das auf diesem Gebiet Pionierarbeit leistende, Anfang 2018 gegründete, LIT Digital Transformation and Law Lab der JKU Linz. Da die erste umfassende rechtswissenschaftliche Untersuchung dieser Institution nunmehr druckfrisch vorliegt, darf an dieser Stelle insbesondere auf den Teilabschnitt Bergthaler/Mayrhofer, Digitale Transformation im Anlagenrecht in Felten et al (Hg), Digitale Transformation im Wirtschafts- & Steuerrecht (2019) 107 ff, rekurriert werden, an den dieser Beitrag angelehnt ist bzw auf dem er aufbaut.

Die Bandbreite der vermehrten Technifizierung im Betriebsanlagenrecht geht von einzelnen, durch künstliche Intelligenz getragenen Maschinen, bis hin zu ganzen Betriebsanlagen, die bspw entlang der grundsätzlich gewünschten und programmierten Funktionen agieren, sich darüber hinaus aber durch maschinelles Lernen sozusagen selbst weiterentwickeln und intelligente Systeme beinhalten, welche die Interaktion von Maschinen und Logistiksystemen organisieren. Schon dahingehend wird deutlich, dass diesen Entwicklungen im Vergleich zu „herkömmlichen“ Betriebsweisen gesteigert dynamische Elemente innewohnen und es diesen rechtlich entsprechend zu begegnen gilt.

Maßgeblich für die Erteilung einer auf bekannten Parametern fußenden Betriebsanlagengenehmigung ist aktuell die Berücksichtigung der in § 77 Abs 1 und 2 GewO 1994 angeführten Schutzzwecke, sowie der Belange des Arbeitnehmerschutzes. Auflagen können nur insoweit vorgeschrieben werden, als dies zur Wahrung der entsprechenden Schutzzwecke notwendig ist. Diese statische Schablone passt nur bedingt auf die beschriebenen neuen Konzepte.

Die Stellschrauben passender Lösungsansätze könnten zB über regulatorische bzw argumentative Darlegungen an der technikrechtlichen „neuen“ Steuerung intelligenter Systeme ansetzen. Dies etwa durch die Beschreibung des zu erwartenden bzw zulässigen Entwicklungs- und Entscheidungsspielraums der konkreten Anlage, durch die Schilderung erforderlicher Systembefähigungen über Versuchsbetriebe (ähnlich klinischer Prüfungen im Rahmen von Arzneimittelzulassungen) oder über die Konstatierung entsprechender Fehlertoleranzen. Für Versuchsbetriebe besteht bspw schon jetzt mit § 354 GewO 1994 eine potenziell adäquate Rechtsgrundlage.

Die „moderne“ Betriebsanlage als Datenhochburg

Der Einsatz neuer Technologien bringt mit sich, dass in modernen Betriebsanlagen große Mengen an – mitunter auch personenbezogenen – Daten verarbeitet werden. Der Schutz personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO bzw des DSG stellt grundsätzlich aus rein betriebsanlagenrechtlicher Perspektive keine Voraussetzung für eine Genehmigungsfähigkeit dar, da dieser nicht in den bereits thematisierten relevanten Schutzzwecken iSd § 77 Abs 1 und 2 GewO 1994 genannt wird. Daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass der Umgang mit Daten hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit moderner Anlagen gänzlich außer Acht gelassen werden kann.

Gerade bei modernen IT-lastigen Anlagen besteht ein erhöhtes Risiko, dass es zu Datenmanipulationen und in weiterer Folge zu sich daraus ergebenden Gefährdungen kommt, welche potenziell auch aufgrund der betriebsanlagenrechtlich relevanten Schutzzwecke in Anlagenverfahren zu berücksichtigen sind. Egal ob es sich um den Schutz personenbezogener Daten in den Grenzen der dafür vorhandenen eigenständigen Kontroll- und Sanktionsmechanismen, oder um die notwendige betriebsanlagenrechtliche Berücksichtigung jeder Art von potenziell gefährdenden Datenverwendungen handelt, erscheint es insbesondere bei modernen Anlagen ratsam, entsprechende Schutzmaßnahmen bereits bei der Anlagenplanung mitzuberücksichtigen.

Stolpersteine und Fallstricke digitalisierter Anlagenverfahren

Im Zusammenhang mit der Digitalisierung scheint die Überlegung verlockend, die analogen Amtsstuben (zumindest teilweise) in die digitale Sphäre zu transferieren und damit einhergehend durch Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren Zeit und Effizienz zu gewinnen. Fortschrittliche Versuche, über umfassende Datenplattformen integrierte Planungen und (Vor-)Begutachtungen zu ermöglichen, sowie digitale Lokalaugenscheine und die Entwicklung digital fortgeschriebener konsolidierter Genehmigungen zu organisieren, können aber auch Fehleranfälligkeiten und Rechtsunsicherheiten mit sich bringen. Dahingehend muss besonderes Augenmerk auf die Einhaltung allgemein grundrechtlicher und insbesondere gleichheitsrechtlicher Erwägungen – in Einklang mit der generellen technischen Realisierbarkeit – gelegt werden. Außerdem kann die in digitalisierten Anlagenverfahren gebotene Transparenz als zweischneidiges Schwert aufgefasst werden.

Aus der Vielzahl möglicher Stolpersteine und Fallstricke soll zu Veranschaulichungszwecken ein Beispiel herausgenommen und näher betrachtet werden: Auch wenn in Hinblick auf mögliche Implementierungen digitaler Projektplattformen Vorteile wie Beschleunigung und Transparenz auf der Hand liegen, müssen ebenso die damit einhergehende Risiken Berücksichtigung finden. In diesem Zusammenhang ist zB an das (grundrechtliche) Spannungsverhältnis zwischen (Betriebs-)Geheimnisschutz einerseits und dem Recht auf Akteneinsicht und Parteiengehör andererseits zu denken.  Was in Betriebsanlagenverfahren noch beherrschbar erscheint, muss in Verfahren mit „heiklerer“ Beteiligtenstruktur – wenn etwa mehrere Projektwerber in einem wasserrechtlichen Widerstreitverfahren durch die Darlegung ihrer Projekttechnologie die Möglichkeit, das Bewilligungsverfahren mit dem eigenen Kraftwerksprojekt durchlaufen zu dürfen, für sich erkämpfen wollen – durch achtsame Ausgestaltung der entsprechenden Plattform adressiert werden. Treten hier Mängel auf, muss diesen letztendlich im jeweiligen Verfahren durch entsprechende juristische Argumentation Einhalt geboten werden.

Ausblick

Zusammenführend bleibt die Einschätzung, dass Erlangungen von Betriebsanlagengenehmigungen für „intelligente Fabriken“ bald zum Alltag gehören werden. Die zunehmende Digitalisierung und der diesbezügliche Wandel wird sich auch im Verfahrensrecht widerspiegeln. Den mit der digitalen Transformation einhergehenden Herausforderungen lässt sich am zielführendsten mit anwaltlicher Begleitung begegnen. Dies insbesondere dann, wenn der Gesetzgeber faktischen Entwicklungen hinterherhinkt und bezugnehmend auf die existenten aber nur bedingt passenden rechtlichen Rahmenbedingungen argumentiert werden muss. Wer will schon hinter Schutzmauern kauern, wenn er sich auch an den – gewinnbringenden – Böen, die um seine Windmühlen fegen, erfreuen kann?

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