Alexander Hiersche
Partner bei Haslinger / Nagele Rechtsanwälte. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind Kartell- und Beihilfenrecht; er ist Autor zahlreicher Fachpublikationen.
Wettbewerbsbehörden rüsten gegen Big Data auf
Daten gelten als die Währung des 21. Jahrhunderts. Und während deren Sammlung und Verarbeitung bislang vorrangig aus dem Blickwinkel des Schutzes der (Grund-)rechte von Individuen betrachtet wurde, nahmen sich zuletzt auch Wettbewerbsbehörden des Themas an. Gehen sie damit einen Schritt zu weit oder handelt es sich um eine erwartbare, wenn nicht sogar überfällige Entwicklung?

Fragen der Sammlung, Weitergabe und Analyse von Daten wurden traditionell als Angelegenheiten des Datenschutzes verstanden. Rechtsvorschriften in diesem Zusammenhang zielen daher in aller Regel auf den Schutz der (Grund-)rechte Einzelner ab. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird vorrangig von eigens zu diesem Zweck eingerichteten Regulierungsbehörden überwacht.
Dementsprechend erinnerte erst Anfang dieses Jahres Wettbewerbskommissarin Vestager im Rahmen einer Konferenz in München an die „traditionelle“ Trennung von Datenschutz und Wettbewerb. Zuvor schien auch der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Asnef Equifax (EuGH 23.11.2006, C-238/05, Rn 63) klargestellt zu haben, dass „Fragen […] der Datensensibilität […] nicht wettbewerbsrechtlicher Natur“ sind. Auch die Kommission folgte diesem Zugang in ihrer Zusammenschlussentscheidung Facebook/Whatsapp (KOM 03.10.2014, COMP/M.7217, Rn 164).
Jüngere Entwicklungen zeigen jedoch, dass eine scharfe Grenze zwischen den beiden Rechtsgebieten möglicherweise nicht (mehr) gezogen werden kann: So thematisierte die englische Competition and Markets Authority bereits letzten Sommer im Zuge einer Untersuchung zu Verbraucherdaten einige kartellrechtliche Aspekte der wirtschaftlichen Elevation von Daten. Vor wenigen Wochen gab dann das deutsche Bundeskartellamt bekannt, ein Verfahren gegen Facebook einzuleiten, weil dieses durch Datenschutzverstöße seine Marktmacht missbraucht haben könnte.
Grundrecht oder Wettbewerbsrecht
Können sich Unternehmen Verletzungen des Datenschutzes nur deshalb erlauben, weil sie in ihrer Tätigkeit mehr oder weniger außer Konkurrenz stehen und trägt diese Vorgehensweise obendrein zum weiteren Ausbau ihrer dominanten Stellung bei, dann geht es nicht mehr „nur“ um die Wahrung von Grundrechten Einzelner.
In der Tat erscheint der Zugang des Bundeskartellamts nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen: Können sich Unternehmen Verletzungen des Datenschutzes nur deshalb erlauben, weil sie in ihrer Tätigkeit mehr oder weniger außer Konkurrenz stehen und trägt diese Vorgehensweise obendrein zum weiteren Ausbau ihrer dominanten Stellung bei, dann geht es nicht mehr „nur“ um die Wahrung von Grundrechten Einzelner; vielmehr geht es auch um die Ermöglichung und den Schutz von Wettbewerb.
Begleitend zu seinen Ermittlungen gegen Facebook hat das Bundeskartellamt in Zusammenarbeit mit der französischen Wettbewerbsbehörde (Autorité de la concurrence) eine Untersuchung zu Daten und ihren Auswirkungen auf das Wettbewerbsrecht angestellt. Ergebnisse dazu wurden kürzlich veröffentlicht.
Der Fokus der Untersuchung lag auf der Frage, inwiefern der Besitz von Datensätzen Marktmacht begründen kann. Dafür müssten insbesondere folgende Fragen beantwortet werden: Welchen Vorteil kann der Besitz bestimmter Datensätze einem Unternehmen in seinem spezifischen Tätigkeitsumfeld verschaffen (data advantage), wie schwer ist es für Konkurrenten, an dieselben Datensätze zu kommen (data scarcity), und in welchem Umfang müssen Daten gesammelt werden, um gleichermaßen Nutzen aus ihnen ziehen zu können (data scale)?
Verfügt ein Unternehmen über eine marktbeherrschende Stellung, trägt es eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb nicht beeinträchtigt. Mögliche missbräuchliche Verhaltensweisen beschränken sich dabei keineswegs auf Datenschutzverletzungen, sondern können etwa auch Vereinbarungen über Exklusivität oder Koppelung betreffen.
Mit Blick auf die Fusionskontrolle räumte selbst Kommissarin Vestager ein, dass Daten heute ein dermaßen wichtiges Asset darstellen, dass bei einem Festhalten an den rein umsatzbezogenen Schwellenwerten wettbewerbsrechtlich bedenkliche Zusammenschlüsse möglicherweise ungeprüft bleiben könnten.
Zusammenfassend scheint das erkennbare „Aufrüsten“ der Kartellbehörden gegenüber dem Datenthema daher weniger auf die Behebung von Datenschutzdefiziten abzuzielen, sondern viel eher eine Reaktion auf die zunehmende Bedeutung von Daten im wirtschaftlichen Konnex zu sein. Es bleibt zu sehen, inwieweit sich die aktuellen, noch abstrakten Überlegungen der Kartellbehörden zu Daten und Marktmacht auf reale Sachverhalte übertragen lassen – erste Aufschlüsse darüber wird vermutlich schon das laufende Verfahren gegen Facebook geben.
Hinweis: Dieser Artikel erschien am 20.06.2016 in der Tageszeitung Der Standard
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