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Breitbandnetze im Dickicht der Kompetenzverteilung

von Michael Schilchegger | 05.10.2017

Der Ausbau von Breitbandnetzen wird politisch gefordert und mit Steuergeld gefördert. Der Rechtsrahmen ist aber nicht immer kohärent: Will die Politik aufs Gaspedal treten, sollte sie auch die Handbremse lösen.

Breitbandnetz
©https://pixabay.com/

Seitdem die Errichtung von Handymasten argwöhnisch beäugt wurde, sind Jahre vergangen. Tempi passati! Allenthalben betont man die Vorzüge störungsfreier Telekommunikation und schnellerer Datenverbindungen. Eine Infrastruktur, die solches ermöglicht, freut nicht nur private Nutzer von Cloud- und Streamingdiensten – sie ist ein echter Standortvorteil im globalen Wettbewerb. Kein Wunder, dass sich Politiker aller Couleur für den Ausbau von öffentlichen WLAN-Netzen loben, eine flächendeckende Versorgung mit Breitband auch für die unzugänglichsten Täler fordern und sich der Ausbau der 5G-Technologie, die noch nicht einmal technisch standardisiert, geschweige denn rechtlich geregelt ist, bereits im Programm der scheidenden Bundesregierung als Planziel wiederfindet.

Der Teufel steckt im Fö(r)deralismus

Tatsächlich bringt der Ausbau von Kommunikationsnetzen verschiedene Nachteile bundesstaatlicher Kompetenzverteilung zum Vorschein. Das betrifft etwa die Unsitte, eine Vielzahl von Förderprogrammen auf Bundes- und Landesebene zu Lasten des Steuerzahlers aufzulegen. Eine so einfache wie clevere Förderung im Telekommunikationsgesetz bindet weder staatliche noch private Ressourcen: Betreiber eines Kommunikationsnetzes dürfen „Leitungsrechte an öffentlichem Gut, wie Straßen, Fußwege, öffentliche Plätze und den darüber liegenden Luftraum, unentgeltlich und ohne gesonderte Bewilligung nach diesem Gesetz“ beanspruchen (§ 5 Abs. 3 TKG 2003). Der Teufel steckt im Detail. Was heißt „unentgeltlich“? Muss nicht aufgrund älterer Nutzungsverträge, in denen mit der Gemeinde eine Nutzung gegen Entgelt vereinbart wurde, weiterhin bezahlt werden? (Nein: OGH 6 Ob 310/04p). Ein Entgelt ist keine Abgabe. Soll etwa nicht der Landesgesetzgeber berechtigt sein, eine Gebrauchsabgabe einzuheben? (Nein: VfSlg 10.305/1984). Penible Landesbeamte finden einen Weg: Müssen nicht Betreiber für die Nutzung von Leitungsrechten an einer Brücke bezahlen; nicht als Entgelt, sondern als Aufwandersatz, zumal eine Verpflichtung zur anteiligen Kostentragung aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen abzuleiten sei (§ 483 ABGB)? Auch dieser Ansatz geht fehl, erspart dem Betreiber aber nicht den mühsamen Weg effektiver Rechtsdurchsetzung. Dabei geht es nicht um die Frage, ob es Unternehmern nicht zugemutet werden kann, für die Nutzung öffentlichen Guts zu bezahlen. Es geht um den Anspruch, die Rechtsordnung eindeutig und widerspruchsfrei zu gestalten.

Eine zentrale Informationsstelle?

Auch die Wendung „ohne gesonderte Bewilligung nach diesem Gesetz“ klingt verheißungsvoll, doch liegt die Betonung auf dem vorletzten Wort: Es gilt das verwaltungsrechtliche Kumulationsprinzip. Der Breitbandausbau erfordert keine Bewilligung nach dem Telekommunikationsgesetz, aber eben doch die strikte Beachtung aller bau-, straßen-, wasser-, eisenbahnrechtlichen und sonstiger Vorschriften, die – mit regionalen Unterschieden – von Bundes-, Landes- und Gemeindebehörden vollzogen werden. Der Gedanke an einen One-Stop-Shop (eine Behörde, ein Verfahren) ist keineswegs neu. Seine Umsetzung scheitert am föderalen Staatsaufbau. Die Kompetenzverteilung lässt es nicht zu. Dass zumindest die Informationen über sämtliche Bewilligungen, die für den Netzausbau erforderlich sind, leicht zugänglich sein sollen, hat der Gesetzgeber inzwischen erkannt und die RTR-GmbH beauftragt, „als zentrale Informationsstelle für Genehmigungen auf ihrer Homepage detaillierte allgemeine Informationen über die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für Bauarbeiten“ bis 1. Jänner 2017 zu veröffentlichen (§ 13b TKG 2003). Das Ergebnis ist eine rudimentäre Linksammlung. Das ist auch verständlich: Wie soll eine Behörde vereinfacht darstellen, woran Bundes- und Landesgesetzgebung gescheitert sind? Die Mühe, sich mit allen Rechtsvorschriften aller politischer Ebenen vertraut zu machen, wird den Netzbetreibern also auch künftig nicht erspart bleiben.

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