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Social Media – postmortaler Schutz von Kommunikationsinhalten?

von Stefan Wohlfahrt | 27.02.2018

Social Media-Dienste sind aus der heutigen Zeit nicht mehr wegzudenken. Besonderer Beliebtheit erfreuen sich Soziale Netzwerke wie Facebook. In aller Regel treffen Nutzer dieser Sozialen Medien keine Vorkehrungen für den Ablebensfall. Was passiert also mit den abgespeicherten Profilen, wenn der Nutzer stirbt?

 

©https://pixabay.com/

Zugriff der Erben auf Social Media-Accounts?

In der Praxis stellt sich vermehrt die Frage, wer nach Ableben eines Nutzers Zugang zu dessen Benutzerprofil haben soll und ob ein Social Media-Nutzungsverhältnis überhaupt vererbbar ist. Dazu erging jüngst eine Entscheidung des deutschen Kammergerichts Berlin. Eine Mutter wollte den Zugang zum Facebook-Account ihrer verstorbenen Tochter aus dem Titel des Erbrechts durchsetzen. Das Kammergericht hat in zweiter Instanz die Klage abgewiesen; dem Anspruch der Mutter auf Einsicht in die Kommunikationsinhalte ihrer Tochter als Erbin stehe der Schutz des Fernmeldegeheimnisses entgegen.

Bis dato wurden die österreichischen Gerichte noch nicht mit dieser Thematik befasst. Aus der Entscheidung des Kammergerichts Berlin lässt sich aber auch für eine Beurteilung nach österreichischem Recht eine wesentliche Tendenz ableiten.

So werden auch nach österreichischem Recht sämtliche Social Media-Nutzungsverhältnisse grundsätzlich qua Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergehen. Der Zugriff auf Kommunikationsinhalte unterliegt aber nachstehenden Schranken:

  • Nach österreichischem Meinungsstand erfüllen Soziale Netzwerke idR den Begriff des Kommunikationsdienstes nicht. Der deutschen Judikatur ist aber abzugewinnen, dass den Sozialen Netzwerken die Signalübertragungsleistung von Telekommunikationsunternehmungen gesamtbetrachtend zurechenbar ist, weil diese Leistungen ja für das Anbieten des Kommunikationsdienstes genutzt werden. So gesehen würden Soziale Netzwerke auch dem Kommunikationsgeheimnis nach österreichischem Recht unterliegen.
  • Eine Herausgabe der Zugangsdaten vom verstorbenen Nutzer Sozialer Netzwerke könnte zudem einen Verstoß gegen das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen darstellen; es soll nämlich die freie Entfaltung der Persönlichkeit so weit wie möglich gewährleistet werden. Der Zugriff des Erben auf Kommunikationsinhalte des Verstorbenen, die für diesen nicht gedacht waren, würde die freie Persönlichkeitsentfaltung einschränken.

Zusammengefasst wird daher ein Anspruch des Erben auf Zugang zu den Benutzerkonten und Kommunikationsinhalten des verstorbenen Social Media-Nutzers wohl auch in Österreich nicht gerichtlich durchsetzbar sein.

Wer verwaltet die digitale Hinterlassenschaft?

Will man hingegen die Übertragung des Accounts oder dessen Löschung erreichen, ist es empfehlenswert einerseits seinen Erben mitzuteilen, welche Social Media-Dienste genutzt werden bzw. welche Accounts bestehen. Andererseits ist die Bekanntgabe der entsprechenden Zugangsdaten sowie eine Erklärung wie von den Erben mit den betreffenden Accounts zu verfahren ist, ganz wesentlich. Diese Mitteilung kann formfrei oder im Wege einer letztwilligen Verfügung erfolgen und kann eine konkludente Zustimmung zur Einsichtnahme in die Kommunikationsinhalte darstellen.

Darüber hinaus wird bereits von mehreren Unternehmen eine sogenannte „digitale Nachlassverwaltung“ angeboten. Im Rahmen dieser werden etwa die Zugangsdaten der Accounts verwahrt, das WorldWideWeb nach „digitaler DNA“ des Verstorbenen durchsucht, Verbindung mit den Betreibern der Social Media-Dienste aufgenommen und die entsprechenden Verträge auf Wunsch des Verstorben gekündigt oder auf dessen Erben übertragen.

Fazit

Als Social Media-Nutzer ist es äußerst ratsam, seinen Erben hinreichend deutliche Anweisungen zu geben, was nach dem Ableben mit den Social Media-Accounts passieren soll; nur so ist ein Weiterbestehen der „digitalen DNA“ im WorldWideWeb verhinderbar. Umgekehrt kann somit auch den Erben ein rascher und komplikationsloser Zugriff auf Daten des Social Media-Nutzers ermöglicht werden.

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