Zum Hauptmenü Zum Inhalt

Haftung für Roboter – Regelungsverstöße auf europäischer Ebene

von Julia Weixler, Julia Mandl | 05.10.2017

Forschung und Entwicklung treiben den Grad an Autonomie von Maschinen und die Erweiterung von deren Einsatzfeldern immer weiter voran. Doch wer haftet, wenn eine autonom agierende Maschine Schäden verursacht? Das Europäische Parlament hat die Kommission unlängst aufgefordert, einheitliche Standards für ein Regelwerk über die zivilrechtliche Haftung von Robotern zu erarbeiten.

Roboterhand
©https://pixabay.com/

Maschinen sind aus den allermeisten Produktionsprozessen kaum mehr wegzudenken. Forschung und Entwicklung tragen nicht nur zu einem höheren Leistungsgrad, sondern auch zu einem immer höheren Grad an Autonomie dieser Maschinen bei (Stichwort: künstliche Intelligenz). Aber auch die Einsatzfelder zusehends autonom agierender Maschinen („Roboter“) werden zahlreicher: Während sie zunächst vor allem im Bereich Industrie und Handel eine Rolle spielten, ist bereits der weitverbreitete Einsatz im Gesundheits- und Verkehrswesen, in Bildung und Landwirtschaft absehbar.

Während für herkömmliche Maschinen, die unmittelbar von Menschen bedient werden oder menschliche Befehle ausführen, etablierte Haftungsregime bestehen, werfen weitgehend autonom agierende Maschinen Fragen auf, auf die die gegenwärtigen Regelungen möglicherweise nur unzureichende Antworten bieten.

EU-weit einheitliche Haftungsstandards für Roboter

Vor diesem Hintergrund beschloss das Europäische Parlament im Februar 2017, die Kommission zur Erarbeitung eines Regelwerks aufzufordern, das für einheitliche Standards betreffend die zivilrechtliche Haftung für Roboter sorgen soll. Anregungen, wie diese Standards auszusehen hätten, lieferte es gleich mit:

So soll der Umstand, dass ein Schaden durch Roboter oder Künstliche Intelligenz verursacht wurde, keinesfalls zu einer Beschränkung ersatzfähiger Schäden nach ihrer Art oder nach ihrem Umfang führen. Das Europäische Parlament fordert die Europäische Kommission auf zu prüfen, ob die Haftung nach verschuldensunabhängigen Grundsätzen oder nach Risikomanagementgesichtspunkten beurteilt werden soll. Letzteres würde bedeuten, dass eine Schadensherbeiführung jener Person zugerechnet wird, die imstande ist, die mit der schadensursächlichen Tätigkeit verbundenen Risiken zu minimieren (da die den Schaden unmittelbar verursachende „elektronische Person“ nicht haftbar gemacht werden kann). Die Haftung des Verantwortlichen soll grundsätzlich im Verhältnis zum tatsächlichen Ausmaß der Anweisungen, die dem Roboter gegeben wurden, und dessen Autonomie stehen. Überdies sollen die in den jeweiligen Mitgliedsstaaten zu schaffenden zivilrechtlichen Regelungen im Einklang mit der Datenschutzverordnung stehen.

Versicherungen und Entschädigungsfonds

Das Europäische Parlament spricht sich zudem für die Prüfung einer Einführung einer Einführung eines obligatorischen Versicherungssystems aus, in dessen Rahmen Hersteller oder Eigentümer oder Benutzer verpflichtet werden, für jeden Roboter eine Versicherung abzuschließen, die sämtliche potenziellen Verantwortlichkeiten Rechnung tragen sollte. Gleichzeitig soll Herstellern, Programmierern, Eigentümern oder Nutzern ermöglicht werden, ihre Haftung zu beschränken, indem sie in einen Entschädigungsfonds einzahlen. Mit Mitteln des Entschädigungsfonds sollen durch Roboter verursachte Schäden ausgeglichen werden können, falls für diese kein Versicherungsschutz besteht. Werden diese Pläne umgesetzt, müsste die Versicherungsbranche wohl auch neue Versicherungsprodukte schaffen.

Natürliche Person – juristische Person – elektronische Person?

Das Europäische Parlament erwägt in seiner Stellungnahme auf Grund der Autonomie von Robotern langfristig sogar die Schaffung einer neuen Kategorie von Rechtssubjekten, der „elektronischen Person“, die für den Ausgleich sämtlicher von ihr verursachten Schäden verantwortlich wäre.

Solange dies nicht geschieht, erscheint durchaus überlegenswert, eine Gefährdungshaftung (gemeint ist damit eine Haftung auch ohne persönliche Verfehlung; die Rechtfertigung dieser strengen Haftungsregelung liegt in der Ausübung der gefährlichen Tätigkeit) nach den Modellen des EKHG (Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz) oder des PHG (Produkthaftungsgesetz) zu forcieren, da Roboter weder natürliche noch juristische Personen sind und derzeit nur von solchen Rechtssubjekten eine Haftung für Schäden übernommen werden kann.

Nunmehr ist die Europäische Kommission am Zug, eine Richtlinie entsprechend den Empfehlungen des Europäischen Parlaments zu erlassen.

Weiterführende Links zum Thema finden Sie hier.

Haben Sie Fragen zum Thema?

    Zum Absenden des Formulars muss Google reCAPTCHA geladen werden.
    Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

    Google reCAPTCHA laden