Analoge Steuerpflicht für virtuelle Währungen
Kryptowährungen gewannen angesichts der Wertsteigerung von Bitcoin, Etherum, Ripple und Co im vergangenen Jahr nicht nur an Bekanntheit, sondern auch an Beliebtheit als Spekulationsobjekt, Finanzierungsmodell, oder als sonstige Einnahmequelle. Diese Vorgänge werfen auch steuerrechtliche Fragen auf – sind Transaktionen wie etwa der Tausch von Kryptowährungen gegen Euro umsatzsteuerpflichtig? Unterliegt die Gewinnung von Bitcoins der Einkommensteuer? Obwohl Kryptowährungen in österreichischen Steuergesetzen nicht explizit genannt werden, wäre die Annahme eines rechtsfreien Raums verfehlt.
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Bitcoins sind seit 2009 im Umlauf. Im Unterschied zu gesetzlich anerkannten Währungen, werden Bitcoins und andere Kryptowährungen nicht von rtragsiner öffentlichen Stelle emittiert, sondern virtuell über einen bestimmten Algorithmus unmittelbar im Internet erzeugt („Mining“) und können dann sowohl für Zahlungen zwischen Privatpersonen als auch für Zahlungen in Onlineshops udgl. verwendet werden. Kryptowährungen können aber auch mit konventionellen (staatlichen) Währungen gekauft und gegen solche oder andere Kryptowährungen getauscht werden. Dies wirft Fragen auf:
Umsatzsteuerpflicht für Kryptobörsen
Der Ausgangsfall
Im Jahr 2015 befasste sich der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens erstmalig mit der Anwendung der MwSt-RL auf den An- und Verkauf von Bitcoins im Umtausch gegen konventionelle Währungen.
Das vorlegende Oberste Verwaltungsgericht Schwedens wollte vom EuGH erfahren, ob derartige Vorgänge von einer aus der MwSt-RL ins schwedische Mehrwertsteuerrecht übernommenen Steuerbefreiung für Umsätze, „die sich auf Devisen, Banknoten und Münzen beziehen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind“, erfasst sind.
Der EuGH führte in seiner Entscheidung zunächst aus, dass Umsätze, die im Umtausch konventioneller Währungen in Kryptowährungen und umgekehrt erzielt werden, grundsätzlich steuerbare Umsätze darstellen.
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Daran anknüpfend befasste sich der EuGH mit der Auslegung einer in der MwSt-RL enthaltenen Steuerbefreiung für Umsätze, die sich auf „Devisen, Banknoten und Münzen beziehen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind“ beziehen. Wie schon Generalanwältin Kokott, wies auch der EuGH darauf hin, dass der Wortlaut der Rechtsvorschrift in den verschiedenen Sprachfassungen keine klare Antwort auf diese Frage gäbe. Lediglich der deutschen Sprachfassung ließen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass bloß gesetzliche Zahlungsmittel von der Ausnahme erfasst sein sollten. Doch schon die englische Fassung würde den allgemeineren Begriff „currency“ verwenden, noch offener seien die finnische und die italienische Fassung.
Angesichts dieser sprachlichen Ungereimtheiten müsse die Bestimmung unter Rückgriff auf den Zweck der Ausnahmeregelung ausgelegt werden. Dieser liege darin, die im Rahmen der Besteuerung von Finanzgeschäften auftretenden Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der abzugsfähigen Umsatzsteuer zu beseitigen. Insofern wäre kein Unterschied zwischen konventionellen Währungen und den im Ausgangsverfahren interessierenden Bitcoins auszumachen. Letztere würden von den beteiligten Verkehrskreisen auch als Zahlungsmittel angesehen und angewandt.
Daher sei die Schlussfolgerung zu ziehen, dass der Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung Bitcoin und umgekehrt gegen Entgelt von der Umsatzsteuerpflicht befreit ist.
Obwohl sich der EuGH in seiner Entscheidung ausdrücklich auf die Kryptowährung Bitcoin bezieht, ist davon auszugehen, dass auch andere virtuelle Währungen von der Befreiung erfasst sind, soweit diese Währungen von den Transaktionsbeteiligten als alternatives Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und diesem Zweck dienen. Unter Hinweis auf den Gleichheitsgrundsatz hat auch das deutsche Bundesfinanzministerium eine entsprechende Klarstellung getroffen.
Gleichstellung mit konventionellen Währungen auch in anderen Zusammenhängen
Auch dann, wenn Bitcoins zur Bezahlung von Lieferungen und sonstigen Leistungen verwendet werden, ist eine Gleichbehandlung mit anderen gesetzlichen Zahlungsmitteln geboten. Die Bemessungsgrundlage einer derartigen Lieferung oder sonstigen Leistung bestimmt sich nach dem Verkehrswert der betreffenden Kryptowährung, wie auch das österreichische Bundesministerium für Finanzen in einer Stellungnahme festhielt.
Im Gegensatz dazu soll es sich beim „Mining“ von Kryptowährungen, dem Aufzeichnen einer Transaktion in einem „Block“ und anschließenden Transfer dieser Information in eine Blockchain, um keinen steuerbaren Vorgang handeln, da ein Leistungsempfänger nicht identifizierbar sei.
Anwendbarkeit des Ertragsteuerrechts
Auch ertragsteuerliche Konsequenzen können sich an Geschäfte mit Kryptowährungen knüpfen: So ist dem Bundesministerium für Finanzen zufolge im Mining grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit zu erblicken und sind die daraus erzielten Einkünfte folglich als solche aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren. Ihre Versteuerung erfolgt zum gewöhnlichen Tarif.
Werden im Privatvermögen Kryptowährungen wertsteigernd veranlagt, liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, auf die der besonderen Steuersatz von 27,5 % anzuwenden ist. Erfolgt keine zinstragende Veranlagung der Bitcoins, kann ein steuerlich relevantes Spekulationsgeschäft vorliegen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Werden Kryptowährungen hingegen im Betriebsvermögen angeschafft und veräußert, sind allfällige Kursgewinne oder -verluste bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen und unterliegen damit dem allgemeinen Steuertarif.
Fazit: Keine steuerrechtliche „Wüste“
Die immer zahlreicher werdenden Stellungnahmen von Steuerbehörden und Gerichten zeigen, dass der Fiskus Kryptowährungen längst im Fokus hat. Dass für solche bisweilen noch keine spezifischen Vorschriften geschaffen wurden, schadet nicht, zumal der Handel mit Kryptowährungen jedenfalls im Steuerrecht nur vereinzelt neuartige Fragestellungen aufwirft. Es ist also ratsam, potenziell steuerlich relevante Transaktionen gewissenhaft zu dokumentieren und gegenüber den Steuerbehörden zu deklarieren, um Nachzahlungen oder gar finanzstrafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
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