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Cybercrime: Auf dem Weg zum Strafrecht 4.0

von Michael Schilchegger | 12.12.2017

Die dunkle Seite technologischer Innovation: Auch Straftäter ziehen ihre Vorteile aus der digitalen Welt. Staaten stehen vor der Herausforderung, auf neue Formen traditioneller Kriminalität angemessen zu reagieren.

©https://pixabay.com

Seitdem Digitalvideos in Sekundenschnelle hochgeladen und weltweit via YouTube verbreitet werden können, sind die Schattenseiten der Digitalisierung für die Content-Industrie schmerzlich sichtbar geworden. Die Verbreitung von Bitcoins erleichtert auch Geldwäsche und Steuerhinterziehung. Der klassische Neffentrick wirkt beinahe überholt in einer Zeit, in der E-Mail-Nutzer durch Spam weltweit belogen und aufgefordert werden, namhafte Geldbeträge auf ausländische Konten zu transferieren. Alte Phänomene im neuen Gewand? Ob Kreditkartenbetrug oder ganze E-Wallets, die von Hackern übernommen werden: Beides ist strafbar. Das spezifisch Neue an Cybercrime ist die Nutzung des Potentials digitaler Kommunikation und die mühelose Überwindung von Staatsgrenzen, die jede effektive Strafverfolgung erschwert. Narcos betreiben Drogenhandel heute bevorzugt via Darknet. Und solange sich der Igel der Urheberrechtsverletzung auf Servern in aller Welt verbergen kann, wird auch der Hase der einstweiligen Unterlassungsverfügung immer zu spät sein.

Trügerische Sicherheit

Zu beobachten sind aber auch gegenläufige Trends: Strafbare Äußerungen der analogen Welt bleiben sanktionslos, wenn die Frage, wer wirklich wann was zu wem und in welchem Kontext gesagt hat, nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden kann. Hingegen sind Beleidigungen und Drohungen aus der digitalen Welt einwandfrei dokumentiert. Selbst die vermeintliche Sicherheit namentlicher Anonymität beim Verfassen von Beiträgen durch Verwendung eines Fantasienamens ist trügerisch und schützt den Teilnehmer eines Shitstorms nur selten: Das Gesetz verpflichtet den Provider zur Bekanntgabe der persönlichen Adressdaten, sodass einer erfolgreichen Privatanklage oft nichts im Wege steht. Digitale Kommunikation hinterlässt Spuren: Noch bis vor einigen Jahren konnte man Schweizer Banken so manches bedenkenlos anvertrauen, was man den Finanzbehörden verschweigen wollte. Heute ist damit zu rechnen, dass Steuer-CDs in die Hände dieser Behörden gelangen. Sogar im fernen Panama bleiben geheime Unterlagen nicht immer geheim. Auch Justitia zieht Vorteile aus der digitalen Welt.

Neue Phänomene: Was tun?

Cybercrime fordert auch den Gesetzgeber. Im Jahr 2015 wurde das neuere Phänomen des Cybermobbings zum Anlass genommen, die „fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems“ unter Strafe zu stellen (§ 107c StGB). Ob der neue Tatbestand auch in der Praxis reüssiert, bleibt abzuwarten. Die Geschichte dieser Bestimmung illustriert jedoch die Unsicherheit der Politik, auf neue Phänomene der digitalen Welt angemessen zu reagieren. Noch im Jahr 2011 konstatierte die Bundesregierung nach einer einhelligen Entschließung des Nationalrats, dass insoweit „kein Bedarf an zusätzlichen Regelungen“ bestünde. Diese Zurückhaltung ist auch verständlich: Verschiedene Ausprägungen des Cybercrime beschreiben nur Altbekanntes im neuen, digitalen Gewand. Wenn ein Verhalten ohnehin schon verboten ist, wozu braucht es dann neue Gesetze; mithin neue Strafgesetze, die in besonderem Maße grundrechtssensibel sind? Sinnvolle Antworten im Dilemma zwischen Untätigkeit und Überreaktion können nur unter Einbeziehung der gesamten Rechtsordnung gefunden werden. Ansonsten laufen auch altbewährte Regelungen Gefahr, in Vergessenheit zu geraten. Schon seit 1993 sind grobe Belästigungen oder Verängstigungen via Telefon durch die Fernmeldebehörden zu ahnden. Das Verbot erwies sich als überaus effektiv zur Abwehr von sogenanntem Telefonterror und wäre dem Grunde nach geeignet gewesen, zur Abwehr von Cybermobbing weiterentwickelt zu werden. Der Weg zum Strafrecht 4.0 muss daher keineswegs bedeuten, das Strafgesetzbuch neu zu schreiben. Eine angemessene Reaktion auf Cybercrime kann bisweilen auch darin bestehen, den IT/IP- und medienrechtlichen Rahmen abzuklopfen und bekannte Tatbestände an neue Herausforderungen der digitalen Welt anzupassen.

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