Handel mit Kryptowährungen – zwischen Konzessionspflicht und rechtsfreiem Raum
Kryptowährungen erfreuen sich weltweit wachsender Beliebtheit als Zahlungsmittel. Doch an einem klaren Rechtsrahmen für Geschäftsmodelle, die den Handel mit Kryptowährungen zum Gegenstand haben, mangelt es nach wie vor. Daraus sollte jedoch nicht der irrige Schluss gezogen werden, dass sich solche Geschäftsmodelle im „rechtsfreien Raum“ bewegen würden.
Seit Kurzem kann man in Österreich mit Bitcoins für Strom und Gas bezahlen, in Japan wurde Bitcoin – die derzeit bekannteste Kryptowährung – als offizielles Zahlungsmittel anerkannt, der erste Bitcoin-Fonds erhielt die Zulassung an der amerikanischen Börse und immer mehr Online-Portale akzeptieren Bitcoin als Zahlungsmittel.
Aufgrund der steigenden Nachfrage und Akzeptanz hat sich der Preis für einen Bitcoin seit Jahresbeginn verfünffacht. So schaffte es die digitale Währung im Juni 2017 in die weltweiten Schlagzeilen, nachdem der Kurs für einen Bitcoin erstmals den Dollar-Wert einer Unze Feingold überstiegen hatte.
Keine Regulierung
Kryptowährungen werden dabei weder von Regierungen oder Aufsichtsbehörden noch von Zentralbanken reguliert. Sie werden alleine von den Nutzern (durch die dahinterstehende Blockchain-Technologie) kontrolliert. Den Wechselkurs zu anerkannten Währungen bestimmen allein Angebot und Nachfrage. Mangels staatlicher Kontrolle dieser virtuellen Währungen kann damit auch keine Geldpolitik betrieben werden.
Jeder darf etwa Bitcoins kaufen und damit bezahlen. Sie gelten im größten Teil der Welt aber nicht als gesetzliches Zahlungsmittel. Das bedeutet, dass es Firmen und Organisationen freigestellt ist, ob sie die digitale Währung akzeptieren – oder nicht. Da nach wie vor keine Aufsichts-, Kontroll- oder Regulierungsmöglichkeiten bestehen, existieren naturgemäß besondere Risiken beim Handel oder bei der Verwendung von Kryptowährungen, wie zum Beispiel fehlender Konsumentenschutz, fehlender Rechtsschutz oder die Gefahr der Verwendung zu Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungszwecken.
Konzessionspflicht für den Handel mit Bitcoins & Co?
Bitcoins werden nach Ansicht der Finanzmarktaufsicht FMA aufgrund des Fehlens eines Emittenten nicht als E-Geld im Sinne des E-Geldgesetzes 2010 eingestuft. Es handelt sich auch nicht um gesetzliche Zahlungsmittel oder Finanzinstrumente. Aus diesen Gründen besteht nach Ansicht der FMA für Bitcoins (und andere Kryptowährungen) kein Erfordernis nach Regulierung durch die FMA und auch für den Handel damit ganz grundsätzlich keine Konzessionspflicht nach dem BWG, dem E-Geldgesetz oder dem Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG).
Auch nach Ansicht des Bundesministeriums für Wissenschaft, Finanzen und Wirtschaft („BMWFW“) unterliegen Betreiber von Geschäftsmodellen, die den Handel mit Kryptowährungen zum Gegenstand haben, in der Regel keiner Verpflichtung zum Einholen einer Gewerbeberechtigung. Da es sich bei Kryptowährungen um keine Handelswaren handelt, ist es ja ausdrücklich ausgeschlossen, dass es sich beim Handel damit um Handelsgeschäfte im Sinne der GewO handelt. Dies hängt aber vom jeweiligen Geschäftsmodell ab – die FMA prüft einzelfallbezogen ob ein bestimmtes Geschäftsmodell mit Kryptowährungen einer Konzession bedarf.
Die europäische Bankenaufsichtsbehörde („EBA“) meint, dass eine Regulierung virtueller Währungen auf die Besonderheiten solcher Transaktionsmittel abgestimmt sein muss. Es wird daher notwendig sein, möglichst zeitnah Schritte zu setzen, um die Eigenheiten virtueller Währungen zu identifizieren und bei Bedarf entsprechende regulatorische Schritte zu setzen. Mittelfristig sollte nach Ansicht der EBA eine Einbindung in den Anwendungsbereich der Zahlungsdienste-Richtlinie erfolgen, sowie auch eine Einbindung in den Anwendungsbereich der Anti-Geldwäscherichtlinie. Die europäische Zentralbank („EZB“) befürwortet ebenso die Aufnahme von Kryptowährungen in die Anti-Geldwäscherichtlinie.
Auch im Europäischen Parlament bemüht man sich derzeit um die Schaffung eines regulatorischen Rahmens für virtuelle Währungen.
Kein rechtsfreier Raum
Im Sinne der Rechtssicherheit sind die Bemühungen um die Definition und Klärung des Umgangs mit Kryptowährungen zu befürworten, zumal sie zu mehr Rechtssicherheit führen würden. Bis dahin sollten Geschäftsmodelle, die den Handel mit Kryptowährungen zum Gegenstand haben, dennoch vor Ihrer Implementierung gründlich geprüft werden. Vom Fehlen eines klaren Rechtsrahmens sollte nicht auf das Bestehen eines rechtsfreien Raumes geschlossen werden.
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