Zum Hauptmenü Zum Inhalt

Kommission präsentiert „Digital Services Act“-Paket

von Christine Eckel, Alexander Hiersche | 11.01.2021



Photo by Dylan Gillis on Unsplash

Als Teil der Europäischen Digitalen Strategie hat die Europäische Kommission jüngst zwei neue Rechtsvorhaben vorgestellt: den Digital Services Act (DSA) und den Digital Markets Act (DMA). Hintergrund dieser Vorschriften ist die rasch wachsende Stellung von Online-Vermittlern im Internet.

Online-Plattformen beeinflussen unsere Gesellschaft, unsere Wirtschaft, den Wettbewerb und auch unsere Rechte im Netz. Sie bieten viele Vorteile für Verbraucher und fördern positive Entwicklungen wie den grenzüberschreitenden Handel, weltweite Kommunikation und vieles mehr. Dies birgt jedoch auch neue Risiken wie die einfachere Verbreitung illegaler Waren, Dienstleistungen und Inhalte im Netz.

Ziel beider Vorhaben ist die Schaffung von sicheren, fairen und offeneren digitalen Märkten, in denen die Grundrechte aller Nutzer geschützt werden, sowie die Förderung von Innovation, Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit innerhalb der EU und global. Den Nutzern sollen bessere und zuverlässigere Online-Dienste zur Verfügung stehen. Für Konsument*innen soll die Neuerung zu einer größeren Auswahl an Angeboten und faireren Preisen führen; die Gefahr der Verarbeitung illegaler Inhalte soll reduziert werden. Ein weiteres Ziel ist die Schaffung von gleichen Wettbewerbsbedingungen. Kleineren Plattformen, KMUs sowie Start-Ups soll das Expandieren erleichtert werden, indem ihnen der Zugang zu Kund*innen im gesamten Binnenmerkt ermöglicht wird und die Kosten der Rechtsverfolgung gesenkt werden. So genannten „Gatekeepern“ (besonders marktmächtige Plattformen, beispielsweise Google oder Amazon) soll das Anwenden spezifischer unlauterer Praktiken untersagt werden.

Der Digital Service Act: „für ein sicheres und verantwortungsbewusstes Online-Umfeld“

Im Vordergrund der DSA stehen der Grundrechtschutz der Konsument*innen im Netz, die Transparenz von Online-Plattformen sowie die Förderung von Innovation, Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit im Binnenmarkt.

Dies soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

  • zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler Waren, Dienstleistungen oder Inhalte im Internet;
  • neue Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit gewerblicher Nutzer, um Verkäufer illegaler Waren leichter aufspüren zu können;
  • Wirksame Schutzvorkehrungen für die Nutzer mit der Möglichkeit, Entscheidungen der Plattformen zur Moderation von Inhalten anzufechten;
  • Erhöhung der Transparenz von Online-Plattformen;
  • Verpflichtungen für sehr große Plattformen, den Missbrauch ihrer Systeme zu verhindern, indem sie risikobasierte Maßnahmen ergreifen und ihr Risikomanagementsystem von unabhängiger Seite prüfen lassen;
  • Zugriff für die Forschung auf die Kerndaten größerer Plattformen, um das Fortschreiten von Online-Risiken nachvollziehen zu können;
  • Eine Beaufsichtigungsstruktur, die der Komplexität des Online-Raums gerecht wird: Die Hauptrolle kommt den Mitgliedstaaten zu – sie werden dabei von einem neuen Europäischen Gremium für digitale Dienste unterstützt. Bei sehr großen Plattformen übernimmt die Kommission eine erweiterte Überwachung und Durchsetzung.

Der Digital Service Act soll für vermittelnde Online-Dienste gelten, wobei die Pflichten der Online-Unternehmen je nach Rolle, Größe und Auswirkung im Online-Umfeld variieren. Bei Vermittlungsdiensten handelt es sich um solche, die über ein Infrastruktur-Netz verfügen; darunter fallen Hosting-Dienste (wie Cloud- und Webhosting-Dienste) und auch Online-Plattformen (wie Online-Marktplätze, App-Stores und Social-Media-Plattformen). Für die Geltung der neuen Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob der Online-Vermittler seine Niederlassung in der EU oder außerhalb hat, sondern lediglich darauf, dass das Unternehmen seine Dienste im Binnenmarkt anbietet. Besondere Vorschriften sind für sehr große Online-Plattformen vorgesehen. Das sind solche, die mehr als 10 % der 450 Millionen Verbraucher*innen in Europa erreichen. Grund dafür ist, dass solche Plattformen ein besonderes Risiko für die Verbreitung illegaler Inhalte und für Schäden in der Gesellschaft darstellen.

Der Digital Markets Act: „für faire und offene digitale Märkte“

Der DMA soll sicherstellen, dass es auf den digitalen Märkten fair zugeht. Momentan fungieren einige große Online-Plattformen als „Gatekeeper“. Als Gatekeeper soll nach dem DMA ein Unternehmen gelten, das eine starke wirtschaftliche Position mit erheblichen Auswirkungen auf den Binnenmarkt innehat und in mehreren EU-Ländern aktiv ist, über eine starke Vermittlungsposition verfügt und eine gefestigte und dauerhafte Marktstellung hat.

Der DMA soll ein faires Geschäftsumfeld für gewerbliche Nutzer sicherstellen, die ihre Dienstleistungen im Binnenmarkt anbieten wolle, ohne dabei auf Gatekeeper angewiesen zu sein. Weiters soll es Technologie-Start-Ups ermöglichen, mit Online-Plattformen zu konkurrieren, ohne sich an unfaire Bedingungen halten zu müssen oder sonst unlauter „ausgebremst“ zu werden. Auch für Verbraucher*innen soll es künftig mehr und eine bessere Auswahl an Dienstleistungen zu fairen Preisen geben. Gatekeeper können weiterhin innovativ sein und neue Dienstleistungen anbieten, sie dürfen jedoch keine unlauteren Praktiken nutzen, um sich einen Vorteil zu verschaffen. Der DMA sieht für Gatekeeper künftig Pflichten und Verbote vor. So soll es bspw künftig gewerblichen Nutzern möglich sein, ihr Angebot zu bewerben und Verträge mit ihren Kunden außerhalb der Gatekeeper-Plattform abzuschließen. Als Verbot beinhaltet der DMA bspw, dass Dienstleistungen und Produkte, die der Gatekeeper selbst anbietet, gegenüber ähnlichen Dienstleistungen oder Produkten von Dritten, die auf der Plattform des Gatekeepers angeboten werden, in puncto Reihung nicht bevorzugt werden dürfen.

Bei Verstößen sieht der DMA Geldbußen von bis zu 10 % des weltweiten Jahresumsatzes des Unternehmens sowie Zwangsgelder von bis zu 5 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes vor. Bei systematischen Verstößen gegen das Gesetz können den Gatekeepern nach einer Marktuntersuchung zusätzliche Abhilfemaßnahmen auferlegt werden, wobei diese verhältnismäßig sein müssen.

Beide Legislativvorhaben werden nun im Rat der Europäischen Union sowie im Europäischen Parlament erörtert. Nach Beschluss werden beide Vorschriften im gesamten EU-Raum unmittelbar anwendbar sein.

Haben Sie Fragen zum Thema?

    Zum Absenden des Formulars muss Google reCAPTCHA geladen werden.
    Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

    Google reCAPTCHA laden