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Ein Gewährleistungsrecht für digitale Leistungen

von Markus Gaderer, Matthias Sulzer | 11.11.2021

Bild von akitada31 auf Pixabay

Mit Inkrafttreten des neuen Verbrauchergewährleistungsgesetzes (kurz: VGG) am 01.01.2022 wird erstmals ein eigener Rechtsrahmen für die Gewährleistung betreffend digitale Leistungen geschaffen. In unserem Beitrag „Das neue Gewährleistungsrecht – alles klar?“ wurden bereits die wesentlichen Neuerungen der Novelle insgesamt skizziert. Nachfolgend sollen die Besonderheiten im Zusammenhang mit digitalen Inhalten bzw. digitalen Dienstleistungen näher beleuchtet werden.

Was sind digitale Inhalte und Dienstleistungen?

Digitale Inhalte werden im VGG definiert als Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden, einschließlich solcher, die nach den Anweisungen des Verbrauchers entwickelt werden. Darunter sind Computerprogramme, Smartphone-Apps, Streamingdienste usw. zu verstehen.

Bei digitalen Dienstleistungen wird unterschieden zwischen:

  • einer Dienstleistung, die dem Verbraucher die Erstellung, Verarbeitung und Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu Daten in digitaler Form ermöglicht und
  • einer Dienstleistung, die die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder eine sonstige Interaktion mit diesen Daten ermöglicht

Darunter fallen hauptsächlich Cloud-Services (OneDrive, Google Drive, Adobe Creative Cloud etc.).

Sowohl für digitale Inhalte als auch digitale Dienstleistungen gilt, dass neben Standardsoftware auch an die Wünsche des Kunden angepasste Individualsoftware vom Anwendungsbereich des VGG erfasst ist. Das Gesetz fasst digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen unter dem Begriff „digitale Leistungen“ zusammen. Von diesen zu unterscheiden sind Waren mit digitalen Elementen (wie z.B. Smartphones, Smartwatches, Smart-TVs).

Wann sind digitale Leistungen mangelhaft?

Ebenso wie bei (physischen) Waren muss der Übergeber auch bei digitalen Leistungen dafür Gewähr leisten, dass diese die vertraglich vereinbarten und objektiv erforderlichen Eigenschaften aufweisen (siehe dazu bereits den oben genannten Beitrag).

Darüber hinaus trifft den Übergeber – neu – eine Aktualisierungspflicht der digitalen Leistungen. Damit sind solche Updates gemeint, die erforderlich sind, damit der Leistungsgegenstand weiterhin dem Vertrag entspricht. Dies sind beispielsweise Sicherheitsupdates, um vor neuer Schadsoftware geschützt zu sein. Bei der Dauer der Aktualisierungspflicht ist zwischen einmaliger und fortlaufender Bereitstellung der digitalen Leistungen zu unterscheiden.

Erfolgt die Bereitstellung einmalig (z.B. Download eines Programmes, einer App oder eines E-Books), so gilt die Aktualisierungspflicht solange, wie sie nach Art und Zweck des jeweiligen Produkts und der Art des Vertrages vernünftigerweise erwartet werden kann. Hingegen endet die Aktualisierungspflicht bei fortlaufender Bereitstellung mit Ablauf der vereinbarten Bereitstellungsdauer.

Hier gilt es außerdem zu beachten, dass die Aktualisierungspflicht auch bei B2B-Geschäften gilt. Diese kann gegenüber Unternehmern aber vertraglich eingeschränkt oder zur Gänze ausgeschlossen werden.

Sofern der Übergeber sich zur Integration der digitalen Leistung verpflichtet, haftet er auch für diese. Eine fehlerhafte Integration führt demnach zur Mangelhaftigkeit der digitalen Leistung. Dasselbe gilt, wenn die unsachgemäße Integration durch den Verbraucher auf einen Fehler in der vom Unternehmer (= Übergeber) mitgelieferten bzw. bereitgestellten Anleitung zurückzuführen ist.

Welche Besonderheiten sind bei der Geltendmachung von Mängeln bei digitalen Leistungen zu beachten?

Bei einmalig bereitzustellenden digitalen Leistungen gilt, wie auch bei Waren, die zweijährige Haftungsfrist ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung. Die gerichtliche Geltendmachung ist bis spätestens drei Monate nach Ablauf dieser Frist möglich. Der Mangel muss aber bereits im Zeitpunkt der Bereitstellung vorgelegen sein.

Anderes gilt bei digitalen Leistungen, die fortlaufend bereitgestellt werden. Bei diesen haftet der Unternehmer nicht nur für Mängel, die im Zeitpunkt der Bereitstellung vorlagen, sondern auch für Mängel, die erst während der Dauer der Bereitstellung auftreten oder hervorkommen. Die Haftungsfrist beträgt aber auch hier zwei Jahre.

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