Johannes Hartlieb
Rechtsanwaltsanwärter bei Haslinger / Nagele Rechtsanwälte im Team Kartellrecht / Beihilfenrecht.
„Geoblocking“ und eine kurze Geschichte des Binnenmarktes
Der Online-Handel erfreut sich ungebrochener Beliebtheit, wie das vergangene Weihnachtsgeschäft (wieder) gezeigt hat. Wir beleuchten die neue „Geoblocking-Verordnung“, welche den Handel über das Internet erleichtern soll, und werfen dabei auch einen kurzen Blick auf die Entwicklung der europäischen Grundfreiheiten.
Die Bedeutung des unionalen Binnenmarktes und die Grenzen der „Negativintegration“
„Das Ziel des EWG-Vertrages ist die Schaffung eines gemeinsamen Marktes, dessen Funktionieren die der Gemeinschaft angehörigen Einzelnen unmittelbar betrifft; damit ist zugleich gesagt, dass dieser Vertrag mehr ist als ein Abkommen, das nur wechselseitige Verpflichtungen zwischen den vertragsschließenden Staaten begründet“.
Diese Passage aus der wegweisenden Rechtssache Van Gend en Loos unterstreicht die Bedeutung, welche der EuGH und die Gründungsstaaten der Union dem „gemeinsamen Markt“ seit jeher einräumen. Allzu deutlich zeigt sich dies in den laufenden Verhandlungen um den Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union, wenn jeglichen Versuchen, die Grundfreiheiten des Binnenmarktes „aufzuschnüren“, eine klare Absage erteilt wird.
Bei der Entwicklung der Grundfreiheiten galt der EuGH als „Motor der (Binnenmarkt-)Integration“ und machte sich dabei seine – heute weitgehend unstreitige – Befugnis zur Rechtsfortbildung zunutze. Die unmittelbare Wirkung des Unionsrechts und der damit eng verbundene Anwendungsvorrang (siehe die Rechtssache Costa/ENEL) waren diesbezügliche Initialzündungen, die den vom EuGH intendierten Effekt hatten, dass sich Einzelne vor den nationalen Gerichten auf die Grundfreiheiten berufen konnten und dies auch taten, wodurch sich eine umfangreiche Judikatur entwickeln konnte. Für den Bereich der Warenverkehrsfreiheit ist hier insbesondere an die Rechtssachen Dassonville, Cassis de Dijon oder Keck zu denken.
Dieses – etwas unglücklich als „Negativintegration“ bezeichnete – Vorgehen des EuGH hatte jedoch Grenzen. Daher – und als Antwort auf die sogenannte „Eurosklerose“ – schufen die Mitgliedstaaten im Wege der „Einheitlichen Europäischen Akte“ (1986) den heutigen Art 26 AEUV, welcher der Union und insbesondere den Rechtsetzungsorganen den Auftrag erteilt, den Binnenmarkt zu verwirklichen und dessen Funktionieren zu gewährleisten. Diese Bestimmung steht in einem engen Zusammenhang mit der „Binnenmarktkompetenz“ nach Art 114 AEUV, welche den Gesetzgebungsorganen Kommission, Rat und Parlament die Möglichkeit der Angleichung der mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften verleiht.
Lösungsansätze: Unmittelbare Drittwirkung und „Positivintegration“
Fortan spielte diese „Positivintegration“ eine wichtige Rolle hinsichtlich der Entwicklung der Grundfreiheiten und – im Sinne einer „immer engeren Union“ („an ever closer union“) – der Union insgesamt. Hervorzuheben sind dabei die Bemühungen des europäischen Gesetzgebers, die Regelungen des Binnenmarktes auch im Bereich der (ehemals) regulierten Sektoren zu verwirklichen. Parallel dazu akzentuierte der EuGH – durch die Einführung des EuG, welches nun das „Tagesgeschäft“ übernahm, wesentlich unterstützt – seine bisherige Rechtsprechung zu den Grundfreiheiten und entwickelte die Rechtsfigur der sogenannten unmittelbaren Drittwirkung (auch „horizontale Direktwirkung)“ der Grundfreiheiten. Zu nennen sind hier unter anderem die Rechtssachen Bosman, Angonese, Viking, Laval oder Fra.bo.
Dieser Ansatz des EuGH wurde (und wird) im Schrifttum kontrovers diskutiert. Einige Beobachter sahen darin einen Angriff auf die Privatautonomie und damit auf die marktwirtschaftlich-liberale Werteordnung der Union. Dabei war es von Anfang an völlig unstreitig, dass die Regelungen des Binnenmarktes auch durch private Akteure unterlaufen werden können und es daher rechtlicher Instrumente bedarf. Weithin wurde jedoch das europäische Wettbewerbsrecht als (einziges) derartiges Instrument angesehen („Sperrwirkung der Wettbewerbsregeln“).
Dessen ungeachtet schritt der EuGH bei der Ausweitung des persönlichen Anwendungsbereichs der Grundfreiheiten fort und stützte sich dabei dogmatisch nicht nur auf den (unbestimmten) Wortlaut der einzelnen Vertragsregelungen, sondern auch auf den effet utile. Zupass kam ihm dabei die prominente Platzierung des Binnenmarktziels in der Präambel zu den Verträgen und im nunmehrigen Art 3 Abs 3 EUV. Dabei stieß der Gerichtshof jedoch nicht nur an die Grenzen der Akzeptanz; auch die technologische Entwicklung verlangt(e) verstärkt nach legislativ-gestaltenden Eingriffen im Sinne der beschriebenen „Positivintegration“.
Diesen Ball nahm der europäische Gesetzgeber und allen voran die Europäische Kommission auf: Fortan wurden vermehrt Rechtsakte erlassen, welche die Grundfreiheiten auch im horizontalen Verhältnis anwendbar machten. Dabei ging es vornehmlich um eine umfängliche Bindung Privater an die Diskriminierungsverbote. Zu nennen sind hier exemplarisch die Verordnung über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen, die Verordnung über Interbankenentgelte, die Verordnung über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet oder die Verordnung zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten.
Die „Geoblocking-Verordnung“
In diese Riege fügt sich die Verordnung über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking („Geoblocking-VO“) ein, welche Teil der EU-Strategie für einen digitalen Binnenmarkt ist.
„Geoblocking“ bezeichnet die regionale Sperrung von Internetinhalten durch den jeweiligen Anbieter; aus Sicht des EU-Binnenmarktes führt dies zu einer unerwünschten Abschottung der nationalen Märkte. Die „Geoblocking-VO“ soll – auf Grundlage des Art 114 AEUV – dieser digitalen Blockade nun ein Ende bereiten, spart dabei jedoch zahlreiche Aspekte (unter anderem Streaming-Dienste) aus. An dieser Stelle soll nicht unerwähnt bleiben, dass auch auf anderen Ebenen der Union gegen Geoblocking-Praktiken vorgegangen wird.
Dem Titel der Geoblocking-VO entsprechend („und andere Formen der Diskriminierung“) steht die Beseitigung diskriminierender Praktiken durch private Akteure im Zentrum. Dementsprechend lassen sich der Verordnung überwiegend Unterlassungs- und keine Handlungsverpflichtungen (man denke etwa an eine Belieferungsverpflichtung) entnehmen. So sieht die Geoblocking-VO vor, dass Nutzern aus anderen Mitgliedstaaten der Zutritt zur Homepage („Online-Benutzeroberfläche“) eines Anbieters nicht verwehrt werden darf, etwa durch eine automatische Weiterleitung auf eine länderspezifische Homepage. Will ein Nutzer aus Österreich beispielsweise auf die Homepage eines deutschen Händlers zugreifen, so ist eine automatische Weiterleitung auf die „österreichische“ Seite dieses Händlers unzulässig.
Darüber hinaus darf unter anderem die Höhe des Nettoverkaufspreises nicht von der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz eines Kunden abhängig gemacht werden: Ein deutscher Händler darf von einem österreichischen Kunden somit keinen höheren Preis verlangen als von einem deutschen Kunden, sofern sich die Lieferorte nicht unterscheiden; regionale Angebotsdifferenzierungen bleiben zulässig. Ein Kunde aus Österreich hat somit keinen Anspruch darauf, bei einer Bestellung nach Österreich lediglich jenen Preis zu zahlen, den ein Kunde aus Deutschland (oder auch aus einem anderen Mitgliedstaat) bei einer Bestellung nach Deutschland zahlt. Im Zusammenhang mit der angesprochenen Belieferungsfreiheit hat dies zu einem Boom bei Paketdiensten, die Bestellungen in andere Mitgliedstaaten weiterleiten, geführt (siehe dazu die Verordnung über grenzüberschreitende Paketzustelldienste).
Bereits dieser kursorische Blick auf die Verpflichtungen der Geoblocking-VO zeigt, dass diese den Anbietern lediglich eng umgrenzte Verpflichtungen auferlegt. Führt man sich jedoch vor Augen, dass sich die aus den Grundfreiheiten ergebenden Verpflichtungen primär an die Mitgliedstaaten richten, zeigt die teils harsche Kritik an der Geoblocking-VO, welch weiten Weg die Union – nicht nur im Bereich des Binnenmarktes – seit den Rechtssachen Van Gend en Loos und Costa/ENEL gegangen ist.
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