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Von „smart contracts“ und Getränkeautomaten

von Gustav J. Weigel | 18.01.2018

Blockchain: der Begriff selbst ist mittlerweile – insbesondere durch die zunehmende Verbreitung von Bitcoins – den meisten bekannt. Was genau sich hinter diesem Begriff verbirgt bzw, dass diese Technologie unter anderem auch zum Abschluss von Verträgen – sogenannten „smart contracts“ – herangezogen werden kann und bereits seit Jahren wird, ist schon weniger geläufig.

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Das Smarte an „smart contracts“

Beim „smart contract“ selbst handelt es sich um eine automatisch, in der Regel durch einen Computer erstellte und abgewickelte Vereinbarung. Im Vergleich zu „normalen“ Verträgen, wird der Faktor „Mensch“ (durch die „contractware„) dabei zum größten Teil ausgeschlossen.

Der Vertragsabschluss und seine anschließende Abwicklung unter Heranziehung von „smart contracts“ werden heute durch zwei technologische Komponenten ermöglicht: „contractware“ und dezentralisierte Register, die sog Blockchains.

Unter „contractware“ versteht man – vereinfacht ausgedrückt – die physische oder digitale Übertragung von Vertragsbedingungen auf eine Maschine oder ein Gerät, das der Vertragserfüllung dient. Mit anderen Worten: Vertragsbestandteile oder Verträge werden in eine von einem Computer entschlüsselbare Form gegossen oder direkt von einem Computer erstellt. Diese Übertragbarkeit wird dadurch erleichtert, dass Vertragsformulierungen Gemeinsamkeiten mit Programmiersprachen aufweisen: sowohl die Erfüllung als auch die Durchsetzung von Verträgen sind nämlich in der Regel an die Erfüllung von bestimmten Bedingungen geknüpft. Eben solche „Bedingung-Folge-Sätze“ sind auch Grundlage von Programmiersprachen. Nehmen wir als Beispiel einen Getränkeautomaten: Vertragsbedingung ist der Einwurf einer 1-Euro-Münze für den Erwerb eines Getränks; werden nur 90 Cent eingeworfen, wird der Vertragsabschluss von der Maschine automatisch – weil die Vertragsbedingungen gerade nicht erfüllt werden – versagt. Zivilrechtlich ist dabei nicht der Getränkeautomat selbst der Verkäufer; der eigentliche Verkäufer (das jeweilige Unternehmen) schließt und wickelt den Vertrag lediglich unter Verwendung des Automaten ab.

Another block in the chain

Zweite Komponente ist die vielzitierte Blockchain. Diese kann man sich als eine Art dezentralisiertes Register vorstellen. Knackpunkt und in gewisser Weise ein Novum stellt gerade diese Dezentralisierung dar: Die Datenbanken werden nicht zentral – etwa durch eine Behörde – verwaltet und gespeichert, vielmehr befindet sich auf jedem einzelnen Computer jeden Knotenpunktes, der die jeweilige Software verwendet, ein solches Register. Wird eine neue Position in nur einem Register eingetragen, scheint dieser Posten auch in allen anderen Registern auf. Die Eintragung ist unveränderlich und muss erst von zahlreichen Knoten authentifiziert werden, ehe die jeweilige Transaktion gültig ist. Die Daten werden damit von unzähligen Mitgliedern des gesamten peer-to-peer-Netzwerkes verifiziert. Dies trägt dazu bei, dass Transaktionen über Blockchains – jedenfalls nach heutigem Wissenstand – der Ruf der Fälschungssicherheit vorauseilt. Darüber hinaus ist dadurch kein gegenseitiges Vertrauen der Vertragspartner ineinander notwendig; alle übrigen Mitglieder werden einfach als Zeugen für die jeweilige Transaktion herangezogen. Dadurch wird Transparenz gewährleistet. Was Konsens geworden ist, wird anhand der im Register eingetragenen Daten automatisch bestimmt.

Am besten lassen sich die Vorgänge anhand des – vereinfacht dargestellten – Beispiels Bitcoins darstellen: Das Geschäft „Anton zahlt Berta 5 Bitcoins“ wird in die Bitcoin-Blockchain aufgenommen und durch die Mitglieder des Netzwerkes (Knoten) verifiziert. Dieser Datenblock wird der bestehenden Kette (Chain) als letztes Glied angefügt und die Kette damit um einen Block länger. Die auf diese Art gespeicherten Daten können ohne Konsens des Netzwerkes nicht überschrieben werden. Die „contractware“ sucht in weiterer Folge im Zuge der Überprüfung einer Vertragserfüllung auf der Blockchain nach einer solchen Transaktion; findet sie diese, gibt sie beispielsweise eine bestimmte Ware frei, wird keine solche Eintragung gefunden, verweigert sie die Freigabe der Ware. Die Parteien vertrauen damit auf die dezentralisierte Blockchain als unbeteiligten und an ihrem jeweiligen Geschäft desinteressierten Dritten.

Entwicklung der Kette – Ungemach für Uber und Co?

Ob sich die Bitcoin-Blockchain als bekannteste ihrer Art auf lange Sicht durchsetzen wird, ist nicht zuletzt aufgrund der ständig wachsenden Kritik an ihr kaum vorhersehbar. Weniger unsicher ist da, dass die Blockchain-Technologie einen neuen Weg für (Direkt‑)Transaktionen darstellen kann. Insbesondere Unternehmen wie Uber werden die dahingehende Entwicklung mit Argusaugen beobachten, zumal ein Siegeszug der Blockchain (durch die dadurch ermöglichte direkte Vermittlung zwischen Kunden und Anbietern) zum Verschwinden derartiger Dienstleistungsvermittler führen könnte.

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