Johannes Hartlieb
Rechtsanwaltsanwärter bei Haslinger / Nagele Rechtsanwälte im Team Kartellrecht / Beihilfenrecht.
Neue Instrumente gegen Plattform-Monopole
Die EU-Kommission will den Wettbewerbsbehörden Mittel in die Hand geben, um gegen Google, Facebook und Co. auch ohne Rechtsbruch vorgehen zu können. Eine überragende Marktposition soll genügen.
„Sie hasst die USA mehr als jede andere Person“, meinte der amtierende US-Präsident Donald Trump über die EU-Wettbewerbskommissarin („your tax-lady“) Margrethe Vestager. Hintergrund war ein weiteres Verfahren der EU-Kommission gegen einen USTech-Giganten, diesmal ging es um eine angebliche Bevorzugung von Apple in Steuerfragen durch einen Mitgliedstaat. Doch auch an vielen weiteren Fronten machen Regierungen und Parlamente in Europa gegen Google, Facebook und Co. mobil: Von der Einführung einer Digitalsteuer über Verhaltensanforderungen im B2B-Bereich bis hin zu Vorschriften gegen „Hass im Netz“. Zu den Maßnahmen, die teils bereits umgesetzt sind und teils noch in Diskussion stehen, gesellt sich nun ein neuer Vorschlag, der den nationalen und europäischen Wettbewerbshütern zusätzliche Werkzeuge zur Behebung vermuteter Missstände gegen Online-Plattformen an die Hand geben soll.
Wie Netzwerkeffekte entstehen
Worum geht es? Von Bücher- und App-Käufen über Hotelbuchungen bis hin zur Partnersuche: Viele dieser Vorgänge finden heute in einem digitalen Umfeld statt, häufig unter Einsatz von Online-Plattformen. Prominente Beispiele sind der E-Commerce-Gigant Amazon, App-Stores wie Google Play, Buchungsportale wie Expedia oder Dating-Plattformen wie Parship und Tinder. Aber auch Suchmaschinen, oft Ausgangspunkt für die Erkundung des World Wide Web, gelten als Plattformen. Ihnen allen ist gemein, dass sie unterschiedliche Nutzergruppen zusammenführen. In der Regel zieht dabei eine Gruppe Nutzen aus der Anwesenheit zumindest einer anderen. So sorgt ein Mehr an Anbietern regelmäßig für eine größere Auswahl und für niedrigere Preise. Umgekehrt ist eine Plattform für Anbieter umso attraktiver, je mehr Kunden sie dort erreichen – ein sich selbst verstärkender Prozess. Ökonomen beschreiben dieses Phänomen als Netzwerkeffekt. Also alles gut? Nicht ganz, meinen Politiker und Wettbewerbsbehörden. Plattformen machen zwar vieles einfacher und bequemer. Bequemlichkeit aber schafft Abhängigkeit. Und Abhängigkeit reduziert den Wettbewerb. In der Tat neigen Plattformmärkte dazu zu kippen. Damit ist gemeint, dass ein Markt von einer Plattform nahezu zur Gänze eingenommen wird – eine Handelsplattform für Waren aller Art, eine Suchmaschine für das gesamte Internet, ein soziales Netzwerk für eine bestimmte Gruppe an Usern et cetera. Grund dafür sind unter anderem die angesprochenen Netzwerkeffekte – von ihnen profitieren jene besonders, die bereits etabliert sind. Zusätzlich werden Nutzerdaten generiert, die sich monetarisieren und für die Entwicklung neuer Produkte verwenden lassen. Neue Produkte ermöglichen wiederum neue Daten- und Geldströme.
Bevorzugung von sich selbst
Zu diesem strukturellen Problem kommt noch, dass Plattformen als Vermittler zwischen Nutzergruppen über den Zugang zu Märkten bestimmen können. Als sprichwörtliche Torwächter („Gatekeeper“) entscheiden sie, ob und zu welchen Bedingungen andere Anbieter oder Nachfrager die gewünschte Zielgruppe erreichen. Bieten sie selbst vergleichbare Leistungen an, besteht oft ein Anreiz, diese gegenüber jenen ihrer Mitbewerber zu bevorzugen („selfpreferencing“). Aus Sicht der Wettbewerbshüter hat in der Vergangenheit so manche Plattform den Bogen überspannt. So stand Amazon bereits hierzulande und anderswo wegen seiner Nutzungsbedingungen für Händler im Fokus. Die Rekordgeldbußen der EU-Kommission gegen Google machten Schlagzeilen, die Ermittlungen des Bundeskartellamts gegen Facebook ebenso. Doch nicht nur Wettbewerbsbehörden klagen an: In den USA fuhr der Videospieleentwickler Epic (Fortnite) kürzlich wettbewerbsrechtliche Geschütze im Streit mit Apple auf: Die Zahlung von 30% der in Apples App Store erzielten Umsätze an das kalifornische Technologieunternehmen erschien Epic überzogen. Das Verfahren ist anhängig. Aufgrund komplexer Sachund neuartiger Rechtsfragen können solche Verfahren jedoch lang dauern. In einer Zeit raschen technologischen Wandels ist dies besonders nachteilig. Deshalb wurde der Ruf laut, Behörden ein früheres Eingreifen zu erlauben. Zu diesem Zweck hat die EU-Kommission im Juli eine öffentliche Konsultation zu neuen Instrumenten für Wettbewerbsbehörden gestartet, die vorige Woche zu Ende gegangen ist. Das Neue daran: Ihre Anwendung setzt keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht voraus. Das Vorliegen einer „überragenden Marktposition“ soll ausreichen. In Deutschland hat das Kabinett der Bundesregierung eben eine Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verabschiedet, die ähnliche Regelungen vorsieht, ein Einschreiten der Wettbewerbsbehörden ohne (vermuteten) Rechtsbruch erlaubt und Maßnahmen wie etwa die Privilegierung eigener Produkte verhindern möchte.
Bruch mit bisherigem System
Dies würde einen Bruch mit dem bestehenden System darstellen: Eine überragende oder gar beherrschende Stellung auf einem Markt ist für sich genommen nicht verboten. Wettbewerb lebt ja gerade davon, dass Unternehmen durch innovative Leistungen um Marktanteile rittern. Eine Kritik lautet daher, dass Unternehmen gezwungen wären, ausgerechnet wegen ihres Erfolgs ihr Geschäftsmodell anpassen zu müssen. Und das würde doch einigermaßen seltsam anmuten. Wenn allerdings die Alternative darin besteht, erst zu reagieren, nachdem bereits Fakten geschaffen wurden, Märkte gekippt und Mitbewerber nicht mehr vorhanden sind, dann lohnt sich eine Diskussion.
Hinweis: Dieser Beitrag erschien am 14.09.2020 in der Tageszeitung Die Presse.
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