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Print it yourself – Urheberrecht 4.0

von Ines Traxler | 03.10.2018

Die Technologie des 3D-Drucks ist längst nicht mehr bloß der industriellen Fertigung vorbehalten. Seit einigen Jahren werden 3D-Drucker auch für private Haushalte angeboten, wodurch es nun jedermann ermöglicht wird, in den eigenen vier Wänden entweder selbst Werke zu schaffen, oder Kopien von bereits bestehenden Werken herzustellen. Gerade bei der Herstellung solcher Kopien können Konflikte mit dem Urheberrecht auftreten.

unsplash-logoIker Urteaga

Die bereits im Jahr 1981 von Charles W. Hull erfundene Technologie der Stereolithographie hat sich rasant weiterentwickelt. Was früher nur der industriellen Fertigung vorbehalten war, ist seit einigen Jahren auch in den eigenen vier Wänden möglich und erfreut sich immer größerer Beliebtheit – der 3D-Druck. 3D-Drucker für zuhause sind erschwinglich; das Druckverfahren ist simpel. Wegen dieser Einfachheit vergisst der private Anwender womöglich wichtige Berührungspunkte zwischen Technik und Recht. Denn durch den 3D-Druck können einerseits völlig neue Werke geschaffen werden, andererseits können bereits bestehende Werke nachgedruckt und so vervielfältigt werden. Gerade diese Möglichkeit der Vervielfältigung steht im Spannungsverhältnis zum Urheberrecht.

Reichweite des Urheberrechts

Das Urheberrecht wird durch die Schöpfung eines Werkes begründet und räumt dem Schöpfer – also dem Urheber – ohne Registrierung das ausschließliche Recht ein, das Werk zu verwerten. Wer das Urheberrecht missachtet, hat mit weitläufigen Konsequenzen zu rechnen, denn dem Urheberrechtsinhaber stehen gegen den Verletzter seines Urheberrechts verschiedenste Rechtsansprüche zu. Diese können vom Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch bis hin zur Urteilsveröffentlichung und der Zahlung eines angemessenen Entgelts reichen. Auch im privaten Bereich können Urheberrechtsverletzungen begangen werden, weshalb sich jeder private Anwender, welcher Vervielfältigungen mit dem 3D-Drucker in den eigenen vier Wänden vornimmt bzw vornehmen möchte, mit den wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen auseinandersetzen sollte. Trotz der sehr weitreichenden Wirkung des Urheberrechts, kennt dieses Schranken und Ausnahmen, sodass es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der legalen Vervielfältigung von Werken mittels 3D-Druck gibt.

Eine solche Schranke ist die so genannte „freie Werknutzung“, durch welche die Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch durchaus erlaubt sein kann. Der eigene Gebrauch umfasst dabei sowohl den privaten als auch beruflichen Gebrauch. Das Gesetz beschränkt diese Ausnahme aber auf Vervielfältigungen auf Papier oder ähnliche Träger. Der 3D-Drucker erzeugt seine Vervielfältigungsstücke aber aus Kunststoff, weshalb die freie Werknutzung zum eigenen Gebrauch schon dem Gesetzeswortlaut folgend auszuschließen sein wird. Bei der zweiten Ausnahme, nämlich der freien Werknutzung zum privaten Gebrauch, spielt das zur Vervielfältigung verwendete Trägermaterial jedoch keine Rolle, weshalb für Vervielfältigungsstücke aus dem 3D-Drucker diese gesetzliche Ausnahme einschlägig ist. Demnach ist eine natürliche Person berechtigt, von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke zum privaten Gebrauch und für nicht unmittelbare oder mittelbare kommerzielle Zwecke herzustellen. „Privat“ bedeutet in diesem Zusammenhang etwa für die eigene Bildung oder die eigene Unterhaltung, aber auch für jene enger Freunde, Bekannter und Verwandter. Die Erzeugung einzelner Vervielfältigungsstücke mittels 3D-Druck kann daher durchaus legal sein. „Kann“ deshalb, weil auch die Vervielfältigung zum privaten und nicht-kommerziellen Gebrauch weiteren Restriktionen unterworfen ist. Eine Vervielfältigung zur privaten Nutzung liegt nämlich nicht vor, wenn die Vervielfältigungsstücke nur zu dem Zweck erzeugt werden, um das konkrete vervielfältigte Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Ebenso ist die Ausnahme der freien Werknutzung zum privaten Gebrauch ausgeschlossen, wenn die Vervielfältigungsstücke aus dem 3D-Drucker auf einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten oder rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachten Druckvorlage beruhen. Schließlich ist nur der Urheber selbst berechtigt, sein Werk der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Besonders bei im Internet zum Download bereitgestellten Druckvorlagen hat der private Anwender auf die Herkunft bzw die Legalität der Bereitstellung dieser Druckvorlagen zu achten. Basieren Vervielfältigungsstücke nämlich auf unrechtmäßigen Druckvorlagen, liegen keine Privatkopien im Rahmen der freien Werknutzung vor und die Vervielfältigung wäre illegal erfolgt.

Angemessene Vergütung für freie Werknutzung

Im Gegenzug zur freien Werknutzung gebührt dem Urheber eine angemessene Vergütung für seine Werke. Dieser soll schließlich nicht „durch die Finger schauen“. Da es für den Urheber wohl ein unmögliches Unterfangen sein wird, jede einzelne Person, welche Vervielfältigungen im Rahmen der freien Werknutzung zum privaten Gebrauch vornimmt, auszuforschen, um von dieser ein Entgelt für die Vervielfältigung seines Werkes zu verlangen, gibt es das System der Verwertungsgesellschaften. Die Verwertungsgesellschaften nehmen die Interessen des Urhebers wahr und heben Vergütungen ein, welche schlussendlich an den Urheber ausbezahlt werden. Diese Vergütungen dienen aber nur zur Abgeltung der zulässigen freien Werknutzung, eine Legalisierung von unzulässigen Vervielfältigungen findet dadurch nicht statt. Ein Entgelt kann nicht bloß für die Vervielfältigung eines bestimmten Werks erhoben werden, sondern auch auf den Erwerb eines Geräts, welches der Vervielfältigung dient. Solche Entgelte werden Gerätevergütungen genannt. Die Gerätevergütung wird für gewöhnlich demjenigen auferlegt, der in Österreich als erster gewerbsmäßig und entgeltlich ein Vervielfältigungsgerät in Verkehr bringt. Schlussendlich schlägt sich diese Vergütung im Kaufpreis des Vervielfältigungsgeräts nieder. Auch 3D-Drucker sind Geräte, welche zur Vervielfältigung genutzt werden können. Auffallend ist aber, dass der neue Gesamtvertrag Gerätevergütung 2018 in seinem sachlichen Anwendungsbereich den 3D-Druck nicht mitumfasst. Eine Vergütung für den Urheber auf 3D-Drucker findet also noch nicht statt. In Anbetracht der zu erwartenden häufiger werdenden Nutzung des 3D-Drucks im privaten Bereich ist die Einführung einer Gerätevergütung auf 3D-Drucker aber nicht unwahrscheinlich und durchaus zu erwarten.

Ausblick

Die Technologie des 3D-Drucks wirft sohin rechtlich durchaus spannende, wenngleich keine völlig neuartigen Fragen auf. Die bestehenden Regelungen über den Werkschutz sind aber bereits jetzt zumindest in Teilen auf mittels 3D-Drucker geschaffene Werke anwendbar. Ob Nachschärfungen – wie so oft – als Resultat praktischer Unzulänglichkeitserfahrungen folgen werden, bleibt abzuwarten.

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