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Von Orwell’schen Fantasien und arbeitsrechtlichen Grenzen für „Smart Offices“

von Sabrina Krones | 27.10.2017

Sogenannte Smart Offices sollen das Miteinander fördern und Mitarbeitern mehr Freiheiten im beruflichen Alltag einräumen. Allerdings erlauben sie auch eine umfassende Überwachung der Mitarbeiter. Bei Schaffung von Smart Offices ist daher Vorsicht geboten. Nicht nur das Datenschutzrecht, sondern auch das Arbeitsrecht steckt den Rahmen des Zulässigen eng ab.

Kamera
©https://pixabay.com/

Ende April 2017 erschien in der britischen Wochenzeitung The Economist ein Beitrag, der sich unter dem Titel „The office of tomorrow – Sofas and surveillance“ (dt. „Das Büro von morgen – Sofas und Überwachung“) mit der Arbeitsplatzgestaltung der großen Tech-Konzerne Apple, Facebook, Uber und dergleichen befasste. Was deren überwiegend neu und mit erheblichem Kostenaufwand errichtete Bürogebäude auszeichnet, ist, dass Mitarbeitern dort oftmals keine fixen Arbeitsorte zugeteilt sind. Vielmehr sind in den Gebäuden und Anlagen allerlei Begegnungszonen mit Sofas und Fernsehern bis hin zur Silent Disco, Bibliotheken, Cafés und sogar ganze Parkanlagen vorgesehen. Der solcherart geförderte Austausch unter den Mitarbeitern soll die Kreativität beflügeln und die Produktivität erhöhen. Der Wegfall designierter Arbeitsplätze innerhalb eines Bürogebäudes kann Studien zufolge sogar zu Einsparungen beim benötigten Platz führen, ohne dass Mitarbeiter sich deshalb eingeengt fühlen würden.

Umfassende Überwachungsmöglichkeiten

In einem solchen Arbeitsumfeld kann es mitunter schwierig sein, Kollegen zu finden. Gleichermaßen erschwert es Arbeitgebern, legitimen Kontrollinteressen nachzugehen – sofern keine zusätzlichen Maßnahmen ergriffen werden, etwa durch Einsatz technischer Hilfsmittel. Doch auch ohne konkrete Kontrollabsichten ist der Ausbau so genannter Smart Offices oftmals mit Eingriffen in die Privatsphäre der sich in den Büros aufhaltenden Personen verbunden. Die Rede ist dabei etwa von automatischen Gesichtserkennungssystemen an Sicherheitsschleusen, von Kameras, die in der Kantine Mitarbeiter und die von ihnen entnommenen Produkte registrieren und automatisch verrechnen, um Wartezeiten an Kassen und die Notwendigkeit des Mitführens von Bargeld zu vermeiden, von KI-Systemen, die die Anzahl der Personen in einem Raum erfassen, und zwar mit dem vorgeblichen Ziel, die Klimatisierung in einem Raum oder Gebäude anzupassen, bis hin zur einfachen Ausstattung von Mitarbeitern mit Smartphones, Tablets oder Laptops, die bereits jetzt als permanente „Tracking Devices“ verwendet werden können. Darüber hinaus sollen Möbelhersteller bereits daran arbeiten, Sensoren in Büromöbel wie Tische und Stühle zu integrieren, die die Anwesenheit vor Ort registrieren.

Enge rechtliche Grenzen und Mitbestimmungspflichten für Überwachungsmaßnahmen

Für derlei Maßnahmen, selbst wenn sie nicht primär der Kontrolle der Mitarbeiter dienen, gilt in Österreich ein enges Korsett an arbeits- und datenschutzrechtlichen Regelungen. Eine Beurteilung der Zulässigkeit kann stets nur fallbezogen erfolgen. Allgemein lässt sich jedoch festhalten, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) Arbeitnehmer ihre Privatsphäre in den Betrieb „miteinbringen“ und Überwachungsmaßnahmen regelmäßig diese Privatsphäre berühren. Auch abseits von Eingriffen in die Privatsphäre kann bei entsprechender Kontrollintensität der Arbeitsleistung und des arbeitsbezogenen Verhaltens die Maßnahme die Menschenwürde der Mitarbeiter berühren (9 ObA 109/06d). Maßnahmen, die die Menschenwürde der Mitarbeiter berühren, bedürfen vor ihrer Umsetzung zwingend der Zustimmung des Betriebsrats in Form einer Betriebsvereinbarung. Ist ein Betriebsrat in dem betreffenden Unternehmen nicht organisiert, bedürfen sie der Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter. Wird durch die Einführung von derlei Maßnahmen die Menschenwürde nicht bloß berührt, sondern – etwa durch ihre Intensität oder Ubiquität – verletzt, kann sie weder durch eine Betriebsvereinbarung noch durch Zustimmung des einzelnen Mitarbeiters gerechtfertigt werden.

Wandel des Überwachungsverständnisses vor dem Hintergrund eines geänderten Arbeitsumfelds?

Die Grenzziehung zwischen grundsätzlich genehmigungsfähigen und jedenfalls verbotenen (Kontroll-)maßnahmen wurde bislang den Gerichten überlassen. Räumen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern jedoch größere Freiheiten bei der Gestaltung ihrer Arbeitsweise ein, kann dies zwangsläufig zu einem geänderten Kontrollbedürfnis führen. Hinzu kommt, dass der Einsatz moderner Betriebsmittel oftmals zwangsläufig die objektive Eignung als Mittel zur Kontrolle mit sich bringt. Ob damit auch ein Wandel des Verständnisses der die Menschenwürde berührenden Kontrollmaßnahmen einhergeht, bleibt abzusehen.

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