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EU-Verordnung – Neue Regeln für die Nutzung von Drohnen

von Sabrina Krones | 26.06.2020

Vom Gebrauch in der Land- und Forstwirtschaft, über die Verwendung bei Rettungseinsätzen, bis hin zur Nutzung bei der Waren- und Personenbeförderung – die Einsatzmöglichkeiten von Drohnen sind vielfältig. Ihr Betrieb birgt aber auch Gefahren und Risiken. Zur Gewährleistung von mehr Sicherheit hat die Europäische Union daher die Verordnung (EU) 2018/1139 und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 erlassen. Die Regelungen der Durchführungsverordnung hätten eigentlich mit 1. Juli 2020 Gültigkeit erlangen sollen. Aufgrund der COVID-19 Krise hat die EU-Kommission aber entschieden, dass die Anwendung der Durchführungsverordnung um ein halbes Jahr auf den 1. Jänner 2021 verschoben wird. Bis dahin richtet sich der Gebrauch von Drohnen weiterhin nach den im österreichischen Luftfahrtgesetz verankerten Bestimmungen.

Luftaufnahme einer Drohne
© Pixabay

Das österreichische Luftfahrtgesetz

Dieses bindet in seinen §§ 24c bis 24l, abhängig von der Gewichtsklasse und dem Nutzungszweck, die Verwendung von Drohnen an eine Bewilligungspflicht durch die Austro Control GmbH. Dabei differenziert das Luftfahrtgesetz zwischen unbemannten Geräten, Flugmodellen und unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und 2.

Unbemannte Geräte

Zunächst nimmt das Luftfahrtgesetz aus seinem Anwendungsbereich aber all jene unbemannten Geräte aus, die nicht mehr als 0,25 kg wiegen und maximal in einer Höhe von 30 m betrieben werden. Diese „Spielzeugdrohnen“ sind auch dann bewilligungsfrei, wenn sie für die Herstellung von Foto-/Videoaufnahmen verwendet werden.

Flugmodelle

Für Flugmodelle, die im direkten Sichtkontakt zu ihren Piloten in einem Umkreis von höchstens 500 m und ausschließlich unentgeltlich und nicht gewerblich im Freizeitbereich sowie ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst betrieben werden, ist nach dem Luftfahrtgesetz eine Bewilligung einzuholen, wenn diese ein Gewicht von 0,25 kg überschreiten.

Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1

Daneben sind auch alle Drohnen, die im direkten Sichtkontakt zum Piloten in einem Umkreis von mehr als 500 m, gegen Entgelt oder gewerblich oder nicht ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst verwendet werden, sondern etwa zur Anfertigung von Foto-/Videoaufnahmen, bewilligungspflichtig.

Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2

Schließlich sind von der Bewilligungspflicht aber auch noch Drohnen, die ohne direkte Sichtverbindung betrieben werden, erfasst. Auf die unbemannten Luftfahrzeuge der Klasse 2 kommen zusätzlich auch noch die Regelungen des Luftfahrtgesetzes für den Einsatz ziviler Luftfahrzeuge zur Anwendung, sodass für deren Betrieb die Registrierung und ein Pilotenschein notwendig sind.

Die neue Kategorisierung von Drohnen

Künftig werden unbemannte Luftfahrzeuge abhängig von Gewicht und Einsatzbereich aber nur mehr in drei Kategorien unterteilt: „offen“, „speziell“ und „zulassungspflichtig“.

Die Kategorie „offen“

In die Betriebskategorie „offen“ fallen unbemannte Luftfahrzeuge, wenn diese weniger als 25 kg wiegen und in einer Höhe von maximal 120 m betrieben werden. Zudem darf der Betrieb nicht über Menschenansammlungen stattfinden und muss in einer sicheren Entfernung zu anderen Personen vorgenommen werden. Die Drohne muss außerdem im direkten Sichtkontakt zu ihren Piloten verwendet werden, es sei denn sie fliegt im Follow-me-Modus oder es wird ein Beobachter hinzugezogen. Gefährliche Güter dürfen während des Fluges nicht transportiert werden und es darf auch kein Material abgeworfen werden.

Je nach Einsatzgebiet erfolgt noch eine Unterteilung der Drohnen in die drei Unterkategorien A1, A2 und A3.

Die Kategorie „speziell“

Sofern die unbemannten Luftfahrtzeuge eine der Voraussetzungen der „offenen“ Kategorie nicht erfüllen, sind sie der „speziellen“ Kategorie zuzuordnen.

Die Kategorie „zulassungspflichtig“

Werden unbemannte Luftfahrzeuge jedoch über Menschenansammlungen geflogen oder werden mit diesem Menschen befördert oder gefährliche Güter transportiert und benötigen diese aufgrund von deren Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 eine Zulassung, so fallen diese in die Betriebskategorie „zulassungspflichtig“.

Genehmigungs- und Registrierungspflichten nach der neuen EU-Verordnung

Drohnen der „offenen“ Kategorie benötigen im Gegensatz zur „speziellen“ Kategorie keine Betriebsgenehmigung. Unbemannte Luftfahrzeuge der „zulassungspflichtigen“ Kategorie benötigen hingegen eine Zulassung nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 sowie ein Betreiberzeugnis und gegebenenfalls auch eine Fernpiloten-Lizenz.

Für Drohnen mit einem Gewicht von mehr als 0,25 kg ist zudem künftig eine Registrierung bei der Austro Control GmbH durchzuführen. Drohnen, die zur Erstellung von Foto-/Videoaufnahmen herangezogen werden, unterliegen aber unabhängig von ihrem Gewicht dieser Registrierungspflicht. Bei der Registrierung wird der Drohne eine digitale Registrierungsnummer zugewiesen, die eine individuelle Identifizierung ermöglichen soll.

Neu ist auch, dass die Piloten zusätzlich zur Registrierung einen Online-Lehrgang mit anschließender Online-Prüfung (40 Multiple-Choice-Fragen) absolvieren müssen. Die dadurch erlangten Kompetenzen müssen alle fünf Jahre erneuert werden. Je nach Drohnenkategorie haben Piloten zudem noch weitere Kompetenzen nachzuweisen.

Erleichterungen für den Privatgebrauch

Drohnen, die nicht mehr als 0,25 kg wiegen, sind somit auch künftig von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Auch eine Registrierung und eine Online-Prüfung sind für die „Spielzeugdrohnen“ nicht notwendig. Wird die Drohne aber zur Herstellung von Foto-/Videoaufnahmen verwendet, so besteht für deren Betrieb unabhängig von ihrem Gewicht eine Registrierungspflicht und damit auch eine Pflicht zur Absolvierung des Online-Lehrganges.

Für alle anderen Drohnen der offenen Kategorie wird ab 1. Jänner 2021 die bislang geltende Bewilligungspflicht nach dem Luftfahrtgesetz durch die Registrierungspflicht ersetzt. Dies bedeutet vor allem für Privatnutzer erhebliche Erleichterungen beim Drohnengebrauch und macht für diese den Betrieb auch kostengünstiger. Immerhin fällt für die derzeitige Betriebsbewilligung bei der Austro Control GmbH eine Gebühr von rund 300,- Euro an, die nach Ablauf der meist nur einjährigen Befristung neuerlich zu entrichten ist. Für die Registrierung wird hingegen nur mehr eine Gebühr von etwa 25,- Euro verrechnet.

Die neuen EU-Bestimmungen werden aber vor allem einen Vorteil haben: Vereinheitlichung. Mit den neuen Regelungen wird der Betrieb von Drohnen erstmals staatenübergreifend geregelt. Unsicherheiten beim Gebrauch der Drohnen in anderen Mitgliedstaaten gehören damit der Vergangenheit an.

Ausblick

Die Durchführungsverordnung über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge ist ab 1. Jänner 2023 gültig. Für einzelne Bestimmungen ist aber ein Übergangszeitraum bis 31.12.2022 definiert. Bis dahin sind aber weiterhin die im österreichischen Luftfahrtgesetz verankerten Bestimmungen für den Gebrauch von Drohnen anwendbar.

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