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Offene Fragen zu Smart Contracts

von Theresa Haglmüller | 28.11.2018

Entschädigungszahlungen bei Flugverspätungen oder Handel von Energiezertifikaten – die Anwendungsfelder von Smart Contracts werden immer zahlreicher. Mit diesem Trend gehen zugleich Rechtsfragen einher, die rasch beantwortet werden sollten.

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Markus Spiske

Bekannt als technische Grundlage verschiedener Kryptowährungen, eignet sich die Blockchain-Technologie als dezentrales Netzwerk auch für Abschluss und Abwicklung sogenannter Smart Contracts. Diese „intelligenten Verträge“ sind Programmcodes, die, einem Wenn-Dann-Muster folgend, Transaktionen bei Eintritt bestimmter Bedingungen automatisch erstellen und abwickeln. So wird bspw der Kauf- und spätere Entschädigungsvorgang bei Auswahl einer smarten Versicherungspolizze automatisiert über die Blockchain vollzogen. Es kann sich dabei (neben der Umsetzung „klassisch“ geschlossener Verträge) um selbstständige Verträge handeln, die on-chain oder off-chain erfüllt werden.

Code is Law?

Die Blockchain zeichnet sich als unabänderliche Transaktionskette aus, die nicht rückwirkend geändert werden kann. Das sorgt für Sicherheit; Gestaltungsrechte wie der Vertragsrücktritt oder Ansprüche auf Rückabwicklung oder Naturalrestitution sind damit aber schwer vereinbar. Gleichwohl gilt zwingendes Vertrags-, Schadenersatz- und Verbraucherschutzrecht auch für via Blockchain geschlossene Smart Contracts.

Dass zudem auch eine Blockchain nicht frei jeder Sicherheitslücke ist, zeigte etwa der „DAO-Hack“, bei dem von diesem virtuellen Unternehmen über 3,6 Mio Einheiten der Kryptowährung Ether illegal in eine Art „Tochter“-DAO abgezweigt wurden.

Programmierer als Haftungsadressaten?

Ansprüche einer Smart Contract-Partei können sich gegen verschiedene Personen richten. Abgesehen vom eigentlichen Vertragspartner kommen auch Anbieter einer Blockchain-Plattform oder Programmierer, die den Code auf Grundlage eines analog vereinbarten („unsmarten“) Werkvertrags erstellen, als Haftungsadressaten infrage. Für einen diesbezüglichen Schadenersatzanspruch muss der Schaden (zB Verlust von Zahlungs-Token) allerdings kausal aus dem vom Anbieter zur Verfügung gestellten bzw vom Programmierer fehlerhaft übersetzten Code entstanden sein, wobei deren Fähigkeiten am erhöhten Sorgfaltsmaßstab für Sachverständige zu messen sind.

Smart Contracts als AGB

Für die Beurteilung von Ansprüchen zwischen Vertragsparteien ist schon abseits der Blockchain zu beachten, dass Smart Contracts oftmals als vorgefertigte „massentaugliche“ Vertragsschablonen verwendet werden oder die Vertragsbedingungen seitens des Anbietenden im Code festgelegt sind, was ein „Nachverhandeln“ im Prinzip unmöglich macht. Dies spricht dafür, Smart Contracts grundsätzlich als AGB oder Formblätter zu qualifizieren, sodass sie einer Geltungs- und erweiterten Inhaltskontrolle sowie im B2C-Bereich dem konsumentenschutzrechtlichen Transparenzgebot standhalten müssen. Mit Letzterem scheinen Smart Contracts in einem natürlichen Spannungsfeld zu stehen, zumal die Programmierung dem Konsumenten oft verborgen bleibt. Werden Smart Contracts dagegen dynamisch anhand der Parteivorgaben erstellt, so scheidet eine Einordnung als AGB aus.

Neuer Vertrag statt Rücktritt

Bei Leistungsstörungen ist der Betroffene unter Umständen zum Vertragsrücktritt berechtigt, bei schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten steht ihm ein Schadenersatzanspruch vorrangig auf Naturalrestitution zu. Diese Ergebnisse rechtlicher Prüfung sind nicht in der Blockchain abgebildet. Einer schlichten nachträglichen „Überarbeitung“ des Codes steht die Unabänderlichkeit entgegen. Die Rückführung erbrachter Leistungen on-chain bedarf daher der Erstellung einer „reverse transaction“ als eigener Vertrag in einem neuen Block, der Programmierung von Schnittstellen (Oracles) zur Integration externer Daten o.Ä. und kann durch Einrichtung smarter Treuhand-Accounts abgesichert werden. Ansonsten bleibt dem Betroffenen nur die Durchsetzung off-chain, gegebenenfalls unter Einbindung des Gerichts.
Auch auf digitale Vertragswerke wie Smart Contracts sind die Vorgaben des zwingenden Rechts daher unterschiedslos anzuwenden, wenngleich die konkrete Ausgestaltung Schwierigkeiten bereiten kann, etwa wegen der hohen Anonymität bei Vertragsschluss oder der unmöglichen tatsächlichen Rückgabe in natura. Zwar bestehen regulatorische Grenzen, wie etwa Informationspflichten nach dem E-Commerce-Gesetz, bei denen aber vorderhand unklar ist, wer bei dezentralen Netzwerken als Dienstanbieter tatsächlich verpflichtet ist. Im Hinblick auf solche Fragestellungen erweist sich die aktuelle Rechtslage daher noch als auslegungs- bzw regelungsbedürftig. Mit Blick auf die zahlreicher werdenden Anwendungsfälle wären baldige Klarstellungen wünschenswert.

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