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Drohnen – Innovation trifft Regulierung

von Sabrina Krones | 27.06.2018

Einst dem militärischen Gebrauch vorbehalten, erfreuen sich Drohnen nunmehr auch im zivilen Bereich immer größerer Beliebtheit. Fortschreitende technologische Entwicklungen und sinkende Produktionskosten eröffnen eine Vielzahl neuer Einsatzmöglichkeiten. Damit verbunden sind aber auch Risiken, welche die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen unverzichtbar machten. Doch lässt der rechtliche Rahmen noch ausreichend Raum für Innovation?

Drohne
(c) pixabay

Vielfältige Einsatzmöglichkeiten von Drohnen

Verwendungsmöglichkeiten für Drohnen reichen vom Einsatz im Vermessungswesen, über die Nutzung bei der Infrastruktur- und Verkehrsüberwachung, in der Landwirtschaft, bis hin zur Verwendung bei Rettungseinsätzen. Dabei stellen Drohnen oftmals nicht nur eine kostengünstigere Alternative zu herkömmlichen Methoden dar, sondern ermöglichen etwa auch den Zugang zu unwegsamen Gelände. Doch auch die Waren- und Personenbeförderung soll durch den Einsatz von Drohnen revolutioniert werden. Unternehmen wie Amazon und DHL erproben schon seit Jahren die Warenauslieferung mittels Drohne.

Das Potential der Drohnen ist somit groß, doch ist ihr Einsatz nicht frei von Risiken. So häufen sich die Berichte über (Beinahe-)Kollisionen mit anderen Flugkörpern oder Abstürzen.

Der rechtliche Status quo

Der österreichische Gesetzgeber hat bereits auf viele dieser Risiken reagiert und im Jahr 2014 Bestimmungen für Drohnen in das österreichische Luftfahrtgesetz integriert. In den §§ 24c bis 24l Luftfahrtgesetz wird abhängig von der Gewichtsklasse und dem Nutzungszweck die Verwendung von Drohnen an eine Bewilligungspflicht durch die Austro Control GmbH gebunden.

Der Begriff der „Drohne“ wird im Luftfahrtgesetz allerdings nicht verwendet. Vielmehr differenziert das Luftfahrtgesetz zwischen unbemannten Geräten, Flugmodellen und unbemannten Luftfahrzeugen der Klassen 1 und 2.

Unbemannte Geräte

Das Luftfahrgesetz nimmt aus seinem Anwendungsbereich zunächst all jene unbemannten Geräte aus, die nicht mehr als 0,25 kg wiegen und maximal in einer Höhe von 30 m betrieben werden. Für diese „Spielzeuge“, wird selbst dann keine Bewilligung benötigt, wenn sie zur Erstellung von Foto-/Videoaufnahmen herangezogen werden.

Flugmodelle

Als Flugmodelle definiert das Luftfahrtgesetz unbemannte Geräte, die im direkten Sichtkontakt zu ihren Piloten verwendet werden können und die in einem Umkreis von höchstens 500 m und ausschließlich unentgeltlich und nicht gewerblich im Freizeitbereich und ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst betrieben werden. Für diese Flugmodelle wird nur dann eine Bewilligung benötigt, wenn sie ein Gewicht von 25 kg überschreiten.

Unbemannte Luftfahrzeuge

Werden Flugmodelle, die im direkten Sichtkontakt zum Piloten verwendet werden können, in einem Umkreis von mehr als 500 m, gegen Entgelt oder gewerblich oder nicht ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst, sondern etwa zur Anfertigung von Foto-/Videoaufnahmen verwendet, so sind diese Flugmodelle als unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 zu qualifizieren und bewilligungspflichtig. Flugmodelle, die ohne Sichtverbindung betrieben werden, sind als unbemannte Luftfahrzeuge Klasse 2 zu qualifizieren und benötigen wiederum eine Bewilligung. Auf die unbemannten Luftfahrzeuge Klasse 2 kommen zusätzlich aber auch noch die Regelungen des Luftfahrtgesetzes für den Einsatz ziviler Luftfahrzeuge zur Anwendung, sodass für deren Betrieb die Registrierung und ein Pilotenschein notwendig sind.

Bewilligungen werden von der Austro Control GmbH in der Regel nur für die Dauer von einem Jahr ausgestellt, wobei eine Gebühr von rund EUR 300,– anfällt, die nach Ablauf der Befristung neuerlich zu entrichten ist

Sobald eine Drohne der Bewilligungspflicht durch die Austro Control GmbH unterliegt, ist darüber hinaus auch der Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtend. Vom Deckungsschutz privater Haftpflichtversicherungen sind Drohnen in der Regel nicht umfasst.

Verlangsamung der Innovation?

Während die beschriebenen Regelungen im Großen und Ganzen geeignet erscheinen, das von Drohnen ausgehende Gefährdungspotenzial zu adressieren, stellt sich die Frage, ob die Regelungen noch ausreichend Raum für innovative Entwicklungen und Anwendungen lassen. So lässt etwa die Verpflichtung, wonach die Steuerung von Drohnen ohne Sichtkontakt eine Pilotenschein voraussetzt, innovative Paket- oder Zustellsysteme, diverse Einsatzmöglichkeiten in der Landwirtschaft und vergleichbare Anwendungen wohl regelmäßig an viel zu hohen Kosten scheitern. Auch stellt sich die Frage, ob dem Ausbleiben eines unmittelbaren Sichtkontakts nicht auch durch geeignete technische Hilfsmittel (zB Bildübertragungssysteme oder Autopilosysteme) Abhilfe geschaffen werden kann.

Für die hier beispielhaft dargestellten Einsatzmöglichkeiten erscheinen die zuvor dargestellten Regelungen hinderlich. Um hinreichend Raum für einen größeren praktischen Einsatz von Drohnen zu lassen, wären weniger kostenintensive regulatorische Anforderungen auch für solche Drohnen mit einem größeren Einsatzradius und solche, die ohne Sichtkontakt betrieben werden, zu begrüßen. Die durch den Einsatz solcher Fluggeräte eröffneten Risiken könnten alternative und – aus Betreibersicht – günstigere Regelungsinstrumente vermutlich ebenso gut adressieren. So könnten Bewilligungs- und Versicherungspflichten bestehen bleiben, aber anwendungsspezifische technische Zulassungsstandards für Drohnen bestimmt und die Sicherheit und Funktionstüchtigkeit der eingesetzten Geräte von Prüfstellen periodisch kontrolliert werden sowie statt dem Erfordernis eines Pilotenscheins vereinfachte Betriebsbewilligungen vorgesehen und positive räumliche Beschränkungen (im Sinne von Flugschneisen) für den Betrieb von Drohnen eingerichtet werden.

Fest steht jedenfalls: Das große Innovations-, aber auch das Risikopotenzial von Drohnen könnte eine Neugestaltung der Regelungen über den privaten und gewerblichen Betrieb unbemannter bodengesteuerter Fluggeräte rechtfertigen.

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