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„Lästige“ Drohnen – Sind rechtliche Schritte möglich?

von Stefan Wohlfahrt | 22.03.2019

Drohnen werden bereits seit einiger Zeit auf ihre Einsatzfähigkeit im Wirtschaftsleben getestet. Zudem wird das Steuern von Drohnen immer mehr zur Freizeitbeschäftigung von Technikliebhabern und Kindern. Doch auch Negativschlagzeilen bleiben nicht aus: Erst kürzlich wurden Flüge von und zum Flughafen Newark nahe New York aufgrund von Drohnenmeldungen eingestellt, Londons größter Flughafen, Heathrow, kurz gesperrt und die Sperre des Londoner Flughafens Gatwick für mehr als 36 Stunden aufgrund von Drohnensichtungen in unmittelbarer Nähe einer Start- und Landebahn hat für mehr als nur Aufsehen gesorgt. Daneben sind freilich niederschwelligere Belästigungen denkbar. Doch wie kann man sich gegen unliebsame Drohnenflüge rechtlich zur Wehr setzen?

Luftaufnahme einer Drohne
© Pixabay

Unter dem Begriff „Drohne“ versteht man ein durch Menschen oder Computer (fern)gesteuertes Luftfahrzeug. Rechtlich kann zwischen so genannten „Spielzeugdrohnen“, auf welche die Bestimmungen des österreichischen Luftfahrtgesetzes nicht anwendbar sind, und „anderen“ Drohnen (Flugmodelle, uLFZ Klasse 1, uLFZ Klasse 2) unterschieden werden. Für die „anderen“ Drohnen bestehen je nach Kategorie verschiedene Betriebs- und Lufttüchtigkeitsanforderungen (im Detail siehe dazu Sabrina Krones’ Beitrag Drohnen – Innovation trifft Regulierung).

Drohnenüberflug – Duldungspflicht für Grundstückseigentümer/-besitzer?

Der Luftraum über einem Grundstück gehört zum Grundeigentum, weshalb der Eigentümer bzw. Besitzer grundsätzlich Eingriffe in „seinen“ Luftraum verbieten kann. Die Herrschaft des Grundstückseigentümers über den Luftraum ist allerdings im (öffentlichen) Interesse der Luftfahrt beschränkt. So sieht § 2 Luftfahrtgesetz eine freie Benützung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge, Luftfahrgeräte und „andere“ Drohnen vor. Eine Gefährdung von Personen oder Sachen sowie Überflüge zu unerlaubten Zwecken muss der Eigentümer bzw. Besitzer aber nicht dulden.

Anders verhält es sich hingegen beim Überflug von so genannten „Spielzeugdrohnen“. Hier kann sich der Beeinträchtigte unabhängig von einer Gefährdungslage mit der Eigentumsfreiheitsklage oder mit der Besitzstörungsklage zur Wehr setzen und Unterlassung begehren – vorausgesetzt, ihm ist der Störer bekannt.

Sind Kameraaufnahmen hinzunehmen?

Oft sind Drohnen mit einer Kamera zur Herstellung von Videos oder Fotos ausgestattet. Werden durch solche Aufnahmen auch personenbezogene Daten verarbeitet – etwa Personen gefilmt –, so sind die Bestimmungen der DSGVO und des DSG bis auf wenige Ausnahmen (die Datenverarbeitung für „ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten“, wie z.B. das Festhalten von Urlaubserlebnissen mittels einer „go-pro“-Kamera beim Skifahren, unterliegt nicht dem Regelungsregime der DSGVO) anwendbar. Eine Datenverarbeitung ist dann nur nach Maßgabe von DSGVO und DSG zulässig. In einem Großteil der Fälle wird allerdings keine Rechtfertigung (Art. 6 DSGVO, § 12 Abs 2 DSG) für einen Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Geheimhaltung (§ 1 DSG) gegeben sein (eine Datenverarbeitung wäre etwa bei einer Vermisstensuche mittels Drohnen im unwegsamen Gelände gerechtfertigt) und ein Betroffener in seinen auch durch die DSGVO garantierten Rechten (Art. 13 ff DSGVO) verletzt sein. Abhilfe könnte (freilich bloß ex post) ein Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde schaffen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Beschwerdeführer den Störer benennen kann. Ein Drohnenpilot, der Personendaten automatisiert verarbeitet, wäre zwar datenschutzrechtlich zur Offenlegung seiner Identität verpflichtet, doch wird dieser Verpflichtung in der Praxis in aller Regel nicht nachgekommen.

Werden die Bildaufnahmen vom Drohnenpiloten in irgendeiner Art und Weise veröffentlicht oder verbreitet und werden dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt, etwa weil diese entwürdigend, herabsetzend oder entstellend wirken (z.B. Nacktfotos beim Baden), so stehen dem Abgebildeten Unterlassungs-, Beseitigungs- und (bei Verschulden auch) Schadenersatzansprüche gegen den Veröffentlichenden bzw. Verbreitenden nach dem Urheberrecht zu.

Aber auch die bloße Bildaufnahme ohne Verbreitungsabsicht kann nach der Judikatur wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts ( § 16 ABGB) unzulässig sein. Dies ist etwa dann der Fall, wenn gezielte Aufnahmen, auf denen der Beeinträchtigte identifizierbar ist, durch mehrfache Überflüge erfolgen. Der in seinem Rechten Verletzte kann Unterlassung und Beseitigung der heimlichen Aufnahmen begehren.

Stark eingeschränkte Abwehrmöglichkeiten in der Praxis

Rechtliche Abwehrmaßnahmen gegen Drohnenflüge sind zwar möglich, in der Praxis werden diese vielfach aber aufgrund mangelnder Kenntnis der Identität des Drohnenpiloten nicht durchsetzbar sein. Ist die Identität bekannt, so sind etwa Eigentumsfreiheitsklage, Besitzstörungsklage, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz sowie Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – probate Mittel, um Drohnenflüge zu untersagen bzw. um gegen Bild- und Videoaufnahmen sowie deren Veröffentlichung vorzugehen. Von einer eigenmächtigen körperlichen Drohnenabwehr (z.B. durch Abschießen, Abspritzen mit Wasser oder Bewerfen mit Steinen) ist aber jedenfalls abzuraten. Selbsthilfe ist nämlich nur dann zulässig, wenn eine so schwerwiegende und unmittelbar schädigende Gefahr vorliegt, die ein weiteres Abwarten unzumutbar macht. Die Gefahr darf selbst dann nur mit angemessenen Mitteln abgewehrt werden. In den überwiegenden Fällen wird die eigenmächtige Abwehr daher (etwa weil kein gezielter oder andauernder Beobachtungsflug vorliegt) nicht gerechtfertigt oder unangemessen sein und der Abwehrende würde sich Ersatzansprüchen des Drohnenpiloten aussetzen, wenn diesem durch die Abwehr ein Schaden entstanden ist.

Weiterführende Links

Artikel „Thankfully, the Technology to combat rogue drones is getting better“ / The Economist

Artikel „Londoner Flughafen nach Drohnenflügen gesperrt“ / Die Zeit

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